Ein Schwimmbad (Gemeinschaftsschwimmbad) ist – sofern es der Nutzung aller Wohnungseigentümer zugänglich ist – eine Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs und daher Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] LG Kempten, Beschluss v. 9.3.1998, 4 T 2565/97 (gemeinschaftlicher Gebrauch eines Schwimmbads), s. auch AG München, Urteil v. 11.1.2017, 485 C 12234/16 WEG.

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