(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen, ressourcen- und klimaschonenden Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
(2) 1Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
1. |
in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen, |
4. |
die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen und |
5. |
die Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie die Reinigung der Umwelt von Abfällen. |
2Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen. 3Zu diesem Zweck sollen die Möglichkeiten zur Entsorgung von Abfällen in der Nähe und bei Abfalltransporten vorrangig die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhauspotenzial genutzt werden.
(3) 1Ziele des Bodenschutzes sind insbesondere:
1. |
mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen, |
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Jede Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes erreicht werden.
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