Der Vermieter ist verpflichtet, Abflussverstopfungen unverzüglich zu beseitigen; jeder Mieter, dessen Wohnung von der Verstopfung betroffen ist, kann den Vermieter hierauf in Anspruch nehmen.
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Außerdem haben diese Mieter Gewährleistungsansprüche nach §§ 536 ff. BGB, weil die Abflussverstopfung als Mangel der Mietsache gilt.
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