Die Abmahnung ist nicht formbedürftig, kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Allein aus Gründen des Nachweises empfiehlt es sich jedoch, sie mindestens in Textform – besser noch schriftlich – auszusprechen und eine Kopie mit dem Zugangsnachweis aufzubewahren.

 
Hinweis

Abmahnung durch Vertreter

Wird die Abmahnung von einem Vertreter ausgesprochen, so muss dieser seine Legitimation durch eine beigefügte Originalvollmacht nachweisen. Der Text der Vollmacht muss ausdrücklich zum Ausspruch der Abmahnung berechtigen, da diese sonst als nicht ausreichend zurückgewiesen werden kann.

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