Grundsätzlich bezieht sich die Verpflichtung des Bauträgers in den jeweiligen Erwerberverträgen nicht nur auf die Errichtung der einzelnen Wohnung bzw. Sondereigentumseinheit und das im Bereich dieser Sondereigentumseinheit vorhandene Gemeinschaftseigentum, sondern auf die Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums insgesamt. Insofern bezieht sich die Abnahme auch nicht nur auf die jeweilige Sondereigentumseinheit und das in ihrem Bereich vorhandene Gemeinschaftseigentum, sondern auf die gesamte Wohnanlage.

Die Vertragspartner können im Bau- bzw. Bauträgervertrag vereinbaren, dass nach Erreichen eines bestimmten Baufortschritts Teilabnahmen zu erfolgen haben. Für den Bereich des Wohnungseigentums können Bauträger und Erwerber also vereinbaren, dass nach Fertigstellung der Wohnung eine Abnahme bezüglich des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums im Bereich der betreffenden Sondereigentumseinheit zu erfolgen hat. Eine derartige Vertragsgestaltung ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber ausdrücklicher Regelung. Vielfach wird auch eine gesonderte Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum vereinbart.

Im Übrigen kommen Teilabnahmen dann in Betracht, wenn die fertig gestellten Objekte von den noch nicht fertig gestellten Bereichen eindeutig abgrenzbar und selbstständig zu bewerten sind. Insoweit können Teilabnahmen insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:

  • Abnahme des fertiggestellten Wohngebäudes bei noch nicht fertiggestellten Außenanlagen, die dann gesondert abgenommen werden;
  • Abnahme eines von mehreren Häusern einer Mehrhausanlage.

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