Zu den Verwaltungsunterlagen gehören auch die einen Miteigentümer betreffende Einzelabrechnung oder Unterlagen, die Ansprüche gegen Dritte oder einen anderen Wohnungseigentümer belegen. Diesem Anspruch steht der Datenschutz nicht entgegen. Der Datenschutz hindert – nach jetzigem Recht – ein Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer (z. B. in die Verbrauchsdaten der übrigen Wohnungseigentümer) nicht.

 

Recht auf Auskunft?

Ob die Wohnungseigentümer neben einer Einsichtnahme auch ein umfassendes Auskunftsrecht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haben, ist unklar. Zwar wird das Auskunftsrecht im Kern bislang bejaht.[1] Es wird aber auch vertreten, diese setze voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechtes erlangen kann.[2] Für das Forderungsmanagement würde das bedeuten, dass es kein Auskunftsrecht gibt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge