Problemüberblick
Im Fall geht es neben Fragen des Prozessrechts, das hier nicht vertieft werden soll, um die am Ende dargestellte Frage, gegen wen der Anspruch auf Einsichtnahme besteht, und ob es für die Einsichtnahme eines Dritten eines nachvollziehbaren und berechtigten Interesses bedarf.
Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen: Verpflichteter
Nach § 18 Abs. 4 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die Einsichtnahme zu gewähren. Für diese erfüllt die Pflicht der Verwalter.
Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen: Anspruchsteller
Der Anspruchsteller muss "Wohnungseigentümer" sein. Wohnungseigentümer in diesem Sinn ist auch der ausgeschiedene, sofern er noch betroffen ist. Das Einsichtsrecht umfasst das Recht, sich von einem Dritten, beispielsweise einem Rechtsanwalt, begleiten zu lassen. Ein Wohnungseigentümer kann aber auch einen Dritten ermächtigen, in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieser Dritte kann ein Rechtsanwalt, ein Vertrauter, aber auch ein Mieter sein. Dieser Dritte muss – das ist streitig – keiner Schweigepflicht/Vertraulichkeit unterworfen sein.
Das Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen. Der Einsichtnehmende muss also kein besonderes rechtliches Interesse geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn – das ist streitig und wird vom AG anders gesehen – er einen Dritten ermächtigt. Ein berechtigtes Interesse des Wohnungseigentümers an einer Einsichtnahme durch Dritte kann jedenfalls bereits die fehlende Sachkunde des Wohnungseigentümers oder aber auch die Stellung des Bevollmächtigten als Vertrauter und insbesondere auch Mieter des Wohnungseigentümers begründen.
Auskunftsrecht
Ob es neben dem Einsichts- ein Auskunftsrecht gibt, ist unklar. Das LG Frankfurt a. M. (Beschluss v. 27.7.2021, 2-13 S 120/20) bejaht ein Auskunftsrecht. Es meint aber, der Auskunftsanspruch setze voraus, dass der Wohnungseigentümer die gewünschten Informationen nicht im Wege des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG erlangen könne.
Ich selbst sehe dies anders. Jedenfalls nach Art. 15 DSGVO ist es aber anders. Danach hat ein Wohnungseigentümer das Recht, von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie den Wohnungseigentümer betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, so hat der Wohnungseigentümer ferner ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- die Verarbeitungszwecke;
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- falls möglich die geplante Dauer, für welche die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.