Wohnungseigentümer K klagt gegen Verwalter B auf Stellung und Versendung der Abrechnung bis zum 15.5. des jeweiligen Folgejahres, hilfsweise bis zum 30.6. des Folgejahres. Er müsse seine Einkommenssteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahres abgeben. Da die Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, habe er seine Steuererklärung bislang nur unvollständig abgeben können und die Angaben zu seinen Einkünften und aus Vermietung und Verpachtung nachreichen müssen. Insoweit verlangt K Schadensersatz.

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