Die Wohnungseigentümer genehmigen nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen 2012. Die Einzelabrechnung von Wohnungseigentümer K enthält einen Anteil an der Position "Dachsanierung" von 2.440 EUR und endet mit einer Nachzahlung i. H. v. 1.434,86 EUR. Bezogen auf die Kostenverteilung der Dachsanierung erhebt K eine Anfechtungsklage. Während des laufenden Anfechtungsverfahrens mahnt die anwaltlich vertretene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B den K wegen der ausstehenden Zahlung der Abrechnungsspitze, worauf er die 1.434,86 EUR zahlt. Danach erklärt das AG im Jahr 2014 den Beschluss über die Abrechnung hinsichtlich der Umlage der Kostenposition "Dachsanierung" in den Einzelabrechnungen für ungültig. K verlangt von B jetzt sein Geld zurück. Das AG weist die Klage ab. Auf die Berufung gibt das LG ihr statt. Dagegen wendet sich B.

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