(1) Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind mindestens die in der Tabelle dieses Anhanges festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen und in das Messprogramm zu integrieren.

 

(2) Die nach der Tabelle dieses Anhangs zu entnehmenden Abwasserproben im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind als 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen.

 

(3) Die nach der Tabelle dieses Anhangs zu entnehmenden Abwasserproben im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage sind innerhalb eines Monats

 

a)

in der Größenklasse 1 als 2-Stunden-Mischproben oder als qualifizierte Stichproben zu entnehmen,

 

b)

in den Größenklassen 2 und 3 in 50 Prozent der Fälle als 2-Stunden-Mischproben und in den anderen 50 Prozent der Fälle als qualifizierte Stichproben zu entnehmen,

 

c)

in den Größenklassen 4 und 5 in 50 Prozent der Fälle als 2-Stunden-Mischproben oder qualifizierte Stichproben und in den anderen 50 Prozent der Fälle als durchflussproportionale 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen.

Bei lediglich monatlicher Entnahme von Abwasserproben im Ablauf ist die Art der Probenahme nach Satz 1 Buchst. b und c abwechselnd anzuwenden.

 

(4) Für jede Abwasserbehandlungsanlage sind die 24-Stunden-Summen werte des täglichen Durchflusses zu erfassen. Für Abwasserbehandlungsanlagen ab der Größenklasse 2 ist bei Entnahme von 2-Stunden-Mischproben die zugeordnete Durchflussmenge zu erfassen. Die Zeiträume der Entnahme von 2-Stunden- Mischproben oder 24-Stunden-Mischproben und die der zugehörigen Abwassermengenmessungen müssen zeitlich übereinstimmen.

 

(5) Um ein repräsentatives Bild zu erhalten, sind alle Probenahmen und Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und, mit Ausnahme der 24-h-Mischproben, zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen.

 

(6) Der Zustand und die Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und messtechnischen Einrichtungen sind täglich, bei Anlagen bis zu 5.000 Einwohnerwerten arbeitstäglich zu überprüfen.

 

(7) Die für die Einleitung in das Gewässer maßgebenden Durchflussmesseinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 60 kg BSB5/d (1.000 EW) sind alle 5 Jahre, bei Neuinstallation auch nach der Inbetriebnahme von einer Prüfstelle nach § 11 EKVO hydraulisch zu überprüfen.

 

(8) Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab der Größenklasse 4 sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben zu entnehmen und so lange bei + 4 °C aufzubewahren, bis das Analyseergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch sieben Tage.

 

(9) Der Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen und die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind zu erfassen.

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