(1) 1Die Unternehmerin oder der Unternehmer von Abwasseranlagen hat Betriebstagebücher zu führen, soweit dies nach den Anhängen 1 bis 6 gefordert wird. 2In diese sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle sowie Zeitpunkt und Methode der Messungen und Kontrollen einzutragen. 3Die Betriebstagebücher müssen die in den Anhängen 2 bis 5 genannten Angaben enthalten. 4Für Abwasserbehandlungsanlagen und Einleitungen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung besondere Anforderungen zum Stoffeinsatz festgelegt wurden, sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. 5Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. 6Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. 7Die Anzeigepflicht nach § 8 bleibt unberührt. 8Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die technische Verantwortung für die Abwasseranlagen oder die Einleitung obliegt.

 

(2) 1Die Betriebstagebücher sind monatlich von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen. 2Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen. 3§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

 

(3) 1Die Betriebstagebücher sind der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 2Die Wasserbehörde kann Durchschriften oder Kopien der Eintragungen, auch in digitaler Form, verlangen.

 

(4) Die in einem Kalenderjahr vorgenommenen Eintragungen in das Betriebstagebuch sind für die Dauer der nachfolgenden drei Kalenderjahre zur Verfügung zu halten, soweit die Wasserbehörde keine anderen Fristen im Erlaubnisbescheid oder im Genehmigungsbescheid festlegt.

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