(1) 1Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Betriebs- und Funktionskontrollen sowie der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen, Probenahmen oder Kontrollen durchgeführt wurden, einzutragen sind. 2Es ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. 3Die Unterlagen, die den Untersuchungen oder Kontrollen zugrunde liegen, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. 4Außerdem sind Störungen oder Vorkommnisse zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das das Abwasser nach Durchlaufen der Abwasseranlage eingeleitet wird, zur Folge hatten. 5Werden in der Abwasserbehandlung oder im Produktionsverfahren Chemikalien eingesetzt, so sind diese nach Art und Menge im Verwendungszeitraum einzutragen.

 

(2) 1Das Betriebstagebuch ist monatlich mindestens einmal vom Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu überprüfen und gegenzuzeichnen. 2Ist kein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz bestellt, hat der Unternehmer der Abwasseranlage das Betriebstagebuch monatlich mindestens einmal zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

 

(3) 1Das Betriebstagebuch ist der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie bei Indirekteinleitern dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 2Die Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.

 

(4) Das Betriebstagebuch ist für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung beim Unternehmer aufzubewahren.

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