(1) 1Für jede Abwasseranlage nach § 1 ist je nach Art der Anlage ein Betriebstagebuch nach Anhang 1, 2 oder 3 zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenkontrolle und der Untersuchungen nach § 3 einzutragen sind. 2Das Betriebstagebuch ist von dem mit der Bedienung, Kontrolle und/oder der Wartung der Anlagen Beauftragten zu führen.

 

(2) 1Die Eintragungen in das Betriebstagebuch sind mindestens monatlich vom Gewässerschutzbeauftragten gegenzuzeichnen. 2Ist ein solcher nicht bestellt oder ist derjenige, dem die Bedienung oder die Kontrolle der Abwasseranlage übertragen ist, selbst Gewässerschutzbeauftragter, sind die Eintragungen von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten gegenzuzeichnen. 3Für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

 

(3) 1Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten vom Betreiber der Anlage auf Verlangen vorzulegen. 2Auf Anforderung sind Durchschriften oder Abschriften zu übergeben.

 

(4) Die Eintragungen können mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde durch gedruckte Protokolle automatisch arbeitender Datenerfassungsanlagen oder durch maschinenlesbare Datenträger ersetzt werden, wenn damit die gleichwertige Erfassung gesichert ist.

 

(5) 1Das Betriebstagebuch für Aufzeichnungen von Abwasserbehandlungsanlagen ist mindestens drei Jahre aufzubewahren. 2Aufzeichnungen der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen müssen bis zum Abschluß der folgenden Wiederholungsprüfung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Überprüfung aufbewahrt werden.

 

(6) 1Ein gesonderter Teil des Betriebstagebuchs ist das Indirekteinleiterkataster gemäß Anhang 2, Nummer 4.1. 2Indirekteinleiterkataster sind für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen vom Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage zu führen. 3Von indirekteinleitenden Großbetrieben und reinen Gewerbekomplexen ist ein Kataster jeder Einleitung in die betriebliche Kanalisation anzulegen. 4Dieses Kataster ist vom Indirekteinleiter zu erarbeiten, auf dem laufenden zu halten und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlagen, in die eingeleitet wird, auf Anforderung zur Kenntnis zu geben. 5Indirekteinleitende Großbetriebe und reine Gewerbekomplexe im Sinne dieser Verordnung sind Abwassereinleiter mit mehr als 500 m³ Schmutzwasseranfall pro Tag. 6Für Einleitungen wasserrechtlich genehmigungspflichtiger Abwässer in eine betriebliche Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlage mit biologischer Reinigungsstufe (Direkteinleiter) ist vom Betreiber der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend zu verfahren.

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