Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den Haustürbereich des Hauses …, mittels einer Video-Überwachungskamera zu überwachen und mit der Kamera Bilder vom Kläger ohne dessen Zustimmung aufzunehmen sowie einen einer Video-Überwachungskamera ähnlich sehenden Gegenstand auf den vorgenannten Haustürbereich zu richten.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.750 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind jeweils Mieter einer Wohnung in dem Wohnhaus ….
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten im April 2003 an einem Fenster ihrer im 1. Stock des besagten Wohnhauses gelegenen Wohnung die auf den Fotografien Bl. 25 d. A. zu erkennende Videokamera montiert, welche auf den Hauseingangsbereich gerichtet sei und mit welcher sie jede Person, die das Haus betrete, und mithin auch ihn filmten. Er sieht sich hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Haustürbereich des Hauses mittels einer Video-Überwachungskamera zu überwachen und mit der Kamera Bilder von ihm ohne seine Zustimmung aufzunehmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass es sich bei dem von dem Kläger als Kamera bezeichneten Objekt um eine Attrappe handele. Seit sie diese an das Fenster ihrer Mietwohnung montiert hätten, sei es zu keiner Beschädigung der Haustür sowie ihres Privateigentums mehr gekommen. Deshalb hätten sie ihrer Ansicht nach rechtmäßig gehandelt.
Die Akte AG Aachen 5 C 535/01 ist zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB zu.
Die Beklagten habe in rechtswidriger Weise in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 823 Rn .29) des Klägers eingegriffen, indem sie eine Videokamera-Attrappe auf den Eingangsbereich des Wohnhauses gerichtet und damit bei jedem diesen Bereich Betretenden – und damit auch bei dem Kläger – den Eindruck erweckt haben, sie oder er werde nunmehr gefilmt.
Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem streitigen Objekt tatsächlich um eine Attrappe handelt. Dem entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. 10. 2003 ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die gezielte Überwachung eines öffentlich zugänglichen Bereiches – hier: des Eingangs zu einem Mehrfamilienhaus – mittels einer Videokamera grundsätzlich einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Passanten dieses Bereiches darstellt, sofern diese Maßnahme nicht ausnahmsweise gerechtfertigt ist (§ 1004 Abs. 2 BGB), was z. B. bei der Notwendigkeit der Erlangung von Beweismitteln angesichts des begründeten Verdachts einer Straftat der Fall sein kann (vgl. grundlegend BGH NJW 1995, 1955 sowie OLG Karlsruhe WUM 2000, 128).
Hier ist nicht zu erkennen, dass zugunsten der Beklagten ein solcher Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Die Beklagten sprechen in ihrem Schriftsatz vom 19. 9. 2003 (Bl. 27 d. A.) zwar davon, dass seit Installation des Objektes keine Beschädigungen der Haustür bzw. des Hauseingangsbereiches mehr aufgetreten seien. Da sie aber auch nach ihrem eigenen Vorbringen “lediglich” Mieter in dem Wohnhaus sind, kann der begründete Verdacht der drohenden Beschädigung der Haustür (§ 303 StGB) allenfalls dem Vermieter/Eigentümer ein Recht zur Installation einer Überwachungsanlage geben.
Später erwähnen die Beklagten frühere Beschädigungen ihres Privateigentums, u. a. ihrer Wäschespinne (Bl. 29 d. A.). Dass die bloße Behauptung der “Beschädigung des Privateigentums” keinen hinreichend substantiierten Vortrag der für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. Palandt/Thomas a. a. O., § 823 Rn. 173 m. w. N.) darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung. Was die angesprochene Wäschespinne betrifft, verhält es sich nicht anders. So teilen die Beklagten schon gar nicht, wo sich diese Wäschespinne überhaupt befindet. Sollte deren Standort dort sein, wo auf der Fotographie Bl. 28 d. A. mit der Bezeichnung “Neg. 13” ein Stück Wäsche auf dem Rasen liegt, ist festzustellen, dass die Kamera-Attrappe, wie dasselbe Foto eindeutig zeigt, gerade nicht auf diesen Bereich ausgerichtet ist. Im Übrigen fehlt es an jeglichem Vorbringen zu den angeblichen Beschädigungen der Wäschespinne, was insgesamt zu Lasten der darlegungspflichtigen Beklagten geht.
Der Umstand, dass die Beklagten keine “echte” Kamera, sondern eine bloße Attrappe installiert haben, führt letztlich zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn für den Passanten, welcher – wie der Kläger – das Wohnhaus betreten möchte, stellt sich das äußere Bild beim bloßen Vorhandensein einer Attrappe nicht anders dar als bei der Existenz einer funkti...