Tenor
Die in der Eigentümerversammlung vom 13.11.2012 zu Tagesordnungspunkt 5, Antrag 2 (die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die Kosten der Maßnahme dem Eigentümer der Sondereigentumseinheit ATP-Nr. 14 (C) auferlegt werden) und unter Tagesordnungspunkt 5 Antrag 5 (Beschluss, dass Herr N mit seinen Leistungen gemäß Antrag Nr. 3 in Vorleistung geht) und unter Tagesordnungspunkt 5 Antrag 6 (die Hausverwaltung wird von der Eigentümergemeinschaft angewiesen, Rechnungen bzgl. der Schaffung des 2. Rettungsweges für die Wohnung ATP NR. 14 (N) nicht zu begleichen) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage N-Straße in B-Stadt. Bei dieser Anlage handelt es sich um ein 5-stöckiges Wohngebäude mit insgesamt 15 Sondereigentumseinheiten. Im Dachgeschoss des Hauses befinden sich die Eigentumseinheit des Klägers (Sondereigentumseinheit Nr. 14) und der dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienende Trockenspeicher.
Nachdem der Kläger seine Eigentumswohnung im März 2012 erworben hatte, wurde festgestellt, dass diese Wohnung des Klägers nicht über einen sogenannten zweiten Rettungsweg verfügt. Dieser Zustand besteht, ohne dass er durch bauliche Veränderung oder sonstige Maßnahmen des jeweiligen Eigentümers der Eigentumseinheit Nr. 14 verursacht wurde, seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage.
Es wurde dann für diese Eigentumseinheit die Schaffung eines zweiten Rettungsweges geplant, und zwar soll dieser zweite Rettungsweg geschaffen werden durch direkten Zugang aus der Wohnung Nr. 14 zum Trockenspeicher und ein dort von außen von der Feuerwehr mittels Drehleiter oder Hubsteiger erreichbares sogenanntes Rettungsfenster, das dort eingebaut werden soll. Dies wurde in der Eigentümerversammlung vom 13.11.2012 unter Tagesordnungspunkt 4 einstimmig (und unangefochten) beschlossen. Unter Tagesordnungspunkt 5 Antrag 2 wurde mehrheitlich gegen die Stimme des Klägers beschlossen, dass die Kosten der Schaffung des zweiten Rettungsweges „dem Eigentümer der Sondereigentumseinheit ATP-Nr. 14 (C) auferlegt werden”. In derselben Versammlung wurde unter Tagesordnungspunkt 5 dritter Antrag beschlossen, dass dem Kläger gestattet wird, „in Eigenregie von Fachfirmen unter Beachtung der VOB den zweiten Rettungsweg” gemäß der Planung des Architekten zu schaffen. Unter Tagesordnungspunkt 5 Antrag 5 wurde einstimmig beschlossen, dass der Kläger „mit seinen Leistungen gemäß Antrag Nr. 3 in Vorleistung” geht. Unter Tagesordnungspunkt 6 Antrag Nr. 6 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Hausverwaltung von der Eigentümergemeinschaft angewiesen wird, Rechnungen bzgl. der Schaffung des 2. Rettungsweges für die Wohnung ATP Nr. 14 nicht zu begleichen”.
Mit seinem am 13.12.2012 bei Gericht eingegangenem Antrag vom selben Tag begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Ungültigerklärung der in der vorgenannten Versammlung gefassten Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 5 Anträge 2, 5 und 6. Dazu vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprächen. Die Belastung eines einzigen Wohnungseigentümers mit den Kosten dieser Maßnahmen sei schon deshalb nicht zulässig, weil der 2. Rettungsweg nicht nur dem Kläger als Eigentümer der Eigentumseinheit Nr. 14 zu Gute komme, sondern auch als Rettungsweg im Brandfall durch die Bewohner der Einheiten im 3. Obergeschoss und durch die Personen genutzt werden könne, die sich bei Ausbruch eines Brandes im Trockenspeicher befänden. Außerdem, so meint der Kläger, sei es unzulässig, über eine Entscheidung nach § 16 Abs. 4 WEG einem einzelnen Wohnungseigentümer Kosten alleine aufzubürden, wenn es sich der Sache nach um bei der Maßnahme um die erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustand des Gemeinschaftseigentums handele.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage sei als solches mängelfrei, lediglich die Sondereigentumseinheit des Klägers sei mangelhaft, weil ihr der notwendige zweite Rettungsweg fehle. Dieser zweite Rettungsweg stelle eine ausschließlich Gebrauchsmöglichkeit für den Kläger als Eigentümer der Wohnung Nr. 14 dar, da für die Wohnungseigentümer der Einheiten im 3. und 4. Obergeschoss der zweite Rettungsweg über das Treppenhaus bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Auf den fristgerecht gestellten und begründeten Antrag des Klägers sind die im Urteilste...