Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 427,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.03 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 313 a, 511 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auszahlung von Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2001 in Höhe von 427,95 Euro aus §§ 535, 556 BGB n. F. i. V. m. § 2 des Mietvertrages vom 18.10.99 zu.
Das Guthaben der Kläger aus der Nebenkostenabrechnung ist unstreitig.
Dem Einwand der Beklagten, die gegen den unstreitigen Anspruch der Kläger die Aufrechnung erklärt hat, konnte nicht gefolgt werden.
Den Beklagten steht ein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung von Miete für die Monate Oktober und November 2001 nicht zu. Den Gegenforderungen stand entgegen, dass die Beklagten auf das zumutbare Angebot der Kläger zur Stellung von Nachmietern nicht bzw. nicht rechtzeitig reagiert haben.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Vermieters sich auf durch den Mieter gestellte Nachmieter einzulassen. Vielmehr ist hierfür gem. § 242 BGB Voraussetzung, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Mietervertrages hat, das das Interesse des Vermieters am Bestand überwiegt. Vorliegend war jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagten mit Schreiben vom 2.7.2001 den Klägern ausdrücklich angeboten haben, sich um geeignete Nachmieter zu kümmern. Hiernach waren die sonst üblichen Voraussetzungen (Interessenabwägung) nach Auffassung des Gerichts nicht zu prüfen. Vielmehr waren die Beklagten nach Unterbreitung des Angebots auf entsprechende Bemühungen der Kläger auch zur sorgfältigen Prüfung der möglichen Nachmieter verpflichtet. Die Beklagten haben ein Angebot abgegeben, das die Kläger durch die Mitteilung von potentiellen Nachmietern jedenfalls konkludent angenommen haben.
Den Beklagten war auch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einigen der angebotenen Nachmieter zumutbar. Für die Frage der Zumutbarkeit hat ein Vergleich mit der gegenwärtigen Situation stattzufinden. Der potentielle Nachmieter muss geeignet, d. h. in seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen dem Mieter im Zeitpunkt der gewünschten Beendigung des Mietverhältnisses entsprechen (OLG Düsseldorf MDR 1995, 570).
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bewohnten die Kläger die Mietwohnung mit zwei kleinen Kindern. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist nichts Näheres bekannt. Der monatliche Mietzins für die öffentliche geförderte Sozialwohnung betrug 483,10 Euro (944,86 DM) incl. 150,83 Euro (295,– DM) Betriebskostenvorauszahlung.
Die Familie M wurde von den Beklagten mit der Begründung abgelehnt, deren Kinder hätten spätestens in 1-2 Jahren mehr Platz gebraucht. Eine Abweichung zu den Verhältnissen der Kläger ist jedoch nicht erkennbar. Die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, die Familie M hätte sich „schlecht” über ihre derzeitigen Vermieter geäußert, war zur Ablehnung nicht geeignet.
Auch die Ablehnungsgründe betreffend Frau K waren nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Dem konnte aber – nach den Angaben der Frau K, wonach sie selbst 1.667,40 DM und 325,00 Euro durch eine Nebentätigkeit und ihr die Wohnung mitbewohnender Sohn 800,00 DM verdienten – nicht gefolgt werden.
Sowohl die Familie M, als auch Frau K waren nach Auffassung des Gerichts als Nachmieter geeignet.
Zwar haben die Beklagten die Prüfung nicht vollständig unterlassen und einen zumutbaren Nachmieter insgesamt abgelehnt, sondern letztlich einen neuen Mietvertrag zum 01.12.01 mit einem angebotenen Nachmieter abgeschlossen. Nach den vorliegenden Angeboten war nach Auffassung des Gerichts jedoch davon auszugehen, dass ein entsprechender Vertrag – wenn auch nicht mit der jetzigen Nachmieterin – spätestens zum Monat Oktober 2001 hätte abgeschlossen werden können. Die Familie M war nach ihren Angaben sofort zum Einzug bereit. Mit Schreiben vom 20.09.01 wurde dies jedoch durch die Beklagaten abgesagt. Hiernach war davon auszugehen, dass der Mietvertrag zum 01.10.02 hätte abgeschlossen werden können.
Auch Frau K war zum Einzug am 01.07, 01.09. oder später bereit. Spätestens am 30.8.2001 wurde durch die Frau K den Beklagten der weitere Nebenverdienst nachgewiesen. Hiernach lagen keine Ablehnungsgründe mehr vor. Auch insofern war daher von einer Vermietungsmöglichkeit zu Oktober 2001 auszugehen.
Die Beklagten sind demnach ihrer vertraglichen Pflicht zur sorgfältigen Prüfung eines möglichen Abschluss des Mietverhältnisses mit dem Nachmieter nicht zeitgerecht nachgekommen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietvertrag mit einem zumutbaren benannten Nachmieter abzuschließen und zwar z...