Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.735,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018, sowie 1.590,91 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% der vollstreckbaren Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung entnommener gemeinschaftlicher Gelder in Anspruch.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beklagte war vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2015 ihre Verwalterin.
Auf der Eigentümerversammlung am 18.11.2014 wurde unter TOP 4 die Beauftragung der Firma … aus Achim mit der Erneuerung der Eingangstüren und Briefkastenanlagen, gemäß deren Angebot vom 16.10.2014 in Höhe von 41.511,66 EUR incl. MwSt. (Anlage K2, Bl. 54 ff. d.A.), beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der in Rede stehenden Eigentümerversammlung (Anlage K2, Bl. 56 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beauftragte in der Folge die „…” (im Folgenden: Firma …) mit der Durchführung der Arbeiten.
Letztere erteilte mehrere Abschlagsrechnungen, welche die Beklagte aus Mitteln der Gesellschaft beglich. Insgesamt wurden 36.300,83 EUR gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Buchungsübersicht Anlage K4 (Bl. 62 d.A.) Bezug genommen.
Ferner beauftragte die Beklagte die Firma … mit der Lieferung von Schließzylindern, welche diese mit Rechnung vom 29.10.2015 (Bl. 66 d.A.) mit einem Betrag von 1.917,09 EUR abrechnete. Die Rechnung wurde von der Beklagten ebenfalls aus Mitteln der Gemeinschaft beglichen.
Zudem beauftragte die Beklagte die Firma … Gebäudetechnik mit dem Anschluss der Türöffnerleitungen an die Sprechanlagen. Auch den Betrag aus der diesbezüglich erstellten Rechnung vom 18.11.2015 (Anlage K8, Bl. 67 d.A.) zahlte die Beklagte mit Gemeinschaftsmitteln.
Des Weiteren erteilte die Beklagte der Firma … den Auftrag, für einen Betrag von 1.051,01 EUR zwei Fenster im Haus … auszutauschen. Den vorgenannten Betrag entnahm die Beklagte ebenfalls dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verweigerte die Genehmigung der vorgenannten Verträge. Auf der Wohnungseigentümerversammlung am 04.04.2017 wurde unter TOP 2 die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten wegen unbefugter Auftragsvergabe und Ausgabe gemeinschaftlicher Gelder beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der nämlichen Versammlung (Anlage K1, Bl. 52 f. d.A.) Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2018 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.03.2018 zum Ausgleich der Klageforderung aufgefordert. Zugleich wurde die Beklagte aufgefordert, binnen der vorgenannten Frist vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR zu zahlen. Letztere wurden am 27.03.2018 durch die Klägerin ausgeglichen.
Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr gemäß §§ 675, 667 BGB zur Rückerstattung der streitgegenständlichen Beträge verpflichtet sei, da sie über diese ohne einen Ermächtigungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit unbefugt verfügt habe. Der Beschluss vom 18.11.2014 habe die Beklagte nicht ermächtigt, die Firma … zu beauftragen.
Die Klägerin habe sich ganz bewusst mit der Firma … für ein – was unstreitig ist – ortsansässiges Traditions- und Qualitätsunternehmen mit persönlich haftender Inhaberin entschieden, zumal man sich – ebenfalls unstreitig – Referenzarbeiten persönlich habe anschauen können und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist bestanden habe.
Die Beklagte habe dies vorsätzlich missachtet und stattdessen mit der Firma … ein Unternehmen beauftragt, welches – unstreitig – erst 2014 gegründet worden und völlig unbekannt gewesen sei. Die Klägerin habe kein Interesse (gehabt) sich wegen Mängeln mit einer „1-EUR-GmbH” auseinanderzusetzen. Die Firma … sei – was unstreitig ist – am 09.08.2017 gelöscht worden, nachdem das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden war. Bemerkenswert sei auch, dass – was ebenfalls unstreitig ist – die Firma … ihre Geschäftsräume im Haus … gehabt habe, welches dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten, Herrn …, gemeinsam mit dessen Ehefrau gehöre und in welchem dieser ein weiteres Hausverwaltungsunternehmen – die … GmbH betrieben habe und noch betreibe.
Auch eine Absprache mit Mitgliedern des Beirates sei nicht erfolgt. Im Übrigen wäre dies nach Ansicht der Klägerin auch unbeachtlich, da die Mitglieder des Beirates keinerlei Entscheidungsbefugnisse hätten.
Der unbefugte Abschluss von Verträgen für die Eigentümergemeinschaft und die rechtsgrundlose Verfügung über gemeinschaftliche Gelder stellten zudem eine Verletzung des Verwaltervertrage...