Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 487,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auferlegt. Das gilt nicht für die durch das Gutachten des Sachverständigen G. vom 27.11.2009 verursachten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.12.2008 im Bezirk des angerufenen Gerichts ereignete. Hinsichtlich des Haftungsgrundes ist zwischen den Parteien die 100-prozentige Haftung der Beklagten unstreitig.
Bei dem infolge des Unfallgeschehens beschädigten Fahrzeug der Klägerin handelte es sich um eine Mercedes C-Klasse Limousine, mit Erstzulassungsdatum 16.01.2003, die zum Unfallzeitpunkt 176.483 km gelaufen hatte. Die Klägerin ließ den Schaden durch den Dipl.-Ing. L. begutachten, der die Schadenhöhe mit 1.918,62 € netto bezifferte und einen merkantilen Minderwert i. H. v. 150,00 € annahm. Die Beklagte regulierte den Sachschaden unter Bezugnahme auf eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der D. mit 1.580,99 €, die eine Wertminderung verneint. Die Klägerin holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. zum Gutachten der D. ein, der seine Einschätzung bestätigte und für die ergänzende Stellungnahme 178,50 € brutto in Rechnung stellte. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte aufgrund dieser Stellungnahme jedoch nicht.
Die Klägerin - die ihren Schaden fiktiv abrechnet - behauptet, ihr Fahrzeug habe infolge der unfallbedingten Beschädigung eine Wertminderung i. H. v. 150,00 € erlitten. Ferner ist sie der Ansicht, sie könne auf Basis des Gutachtens abrechnen und müsse sich weder die sog. Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge abziehen lassen. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Schadensersatzbetrages sei insoweit nicht gerechtfertigt. Sie sei berechtigt gewesen, das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der D. einer Prüfung unterziehen zu lassen und könne daher auch die hierfür angefallenen Kosten erstattet verlangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 666,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält einen Minderwert angesichts des Fahrzeugalters, der Laufleistung und der Art des Schadens für nicht gerechtfertigt. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien in Abzug zu bringen, weil es sich insoweit um rein fiktive Kostenpositionen handele. Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen seien nicht erstattungsfähig, weil die abweichende Abrechnung allein auf einer rechtlich und nicht auf einer tatsächlich abweichenden Bewertung beruht habe.
Wegen des weiter gehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat über die Frage der Wertminderung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 27.11.2009 (Blatt 75 ff. der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung weiteren Schadensersatzes gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i. V. m. §§ 823, 249, 251 Abs. 2 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zu, den ihr Fahrzeug infolge des Unfallereignisses erlitt und den das Gericht mit 150,00 € bemisst.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284) erleidet ein Kraftfahrzeug dann einen merkantilen Minderwert, wenn es durch einen Unfall oder ein ähnliches Ereignis nicht nur unerheblich beschädigt wird und trotz technisch völlig einwandfreier Instandsetzung der Verkehr das instand gesetzte Fahrzeug wegen des Verdachts verborgener Mängel geringer bewertet als vergleichbare unfallfreie Kraftfahrzeuge. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht insoweit auf dem Erfahrungssatz, dass unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge - trotz aller Fortschritte in der Reparaturtechnik - auf dem Gebrauchtwagenmarkt selbst im Falle einwandfreier Reparatur gegenüber gleichwertigen Fahrzeugen ohne Vorschaden regelmäßig mit einem Preisabschlag gehandelt werden (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 11.06.2002 - 16 O 75/01 - DAR 2002, 458 ff.). Bei der Bestimmung eines evtl. Minderwerts können eine ganze Reihe von Einflussfaktoren von Bedeutung sein. Neben Fabrikat, Typ, Modell, Ausstattung, Neupreis, Zeitwert (Pflegezustand), Fahrzeugalter, Laufleistung, Vorschäden und Anzahl der Vorbesitzer sind natürlich Aspekte des Schadens, wie die Gesamtreparaturkosten (Materialkosten, Lohnkosten und Lackierungskosten) und die Art der Substanzschädigung...