Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.467,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2009 sowie weitere 272,87 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 zu bezahlen.

  • 2.

    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand bis 31.08.2008 ein Mietverhältnis über die dem Kläger gehörende und von den Beklagten vormals bewohnte Wohnung in der xxx Straße xxx in xxx Das Mietverhältnis begann am 01.06.2006, mietvertraglich waren die Beklagten als Mieter verpflichtet, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 380,00 €, einen monatlichen Betriebskostenvorschuss in Höhe von 50,00 € und einen monatlichen Heizkostenvorschuss in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. In dem Anwesen, in dem sich die streitgegenständliche Mietwohnung befindet, ist neben der Mietwohnung, in der die Beklagten wohnten, noch eine weitere Mietwohnung vorhanden. Beide Mietwohnungen befinden sich in einem Anbau zum Haupthaus, welches die Anschrift xxx besitzt und von dem Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin xxx bewohnt wird. Die beiden im Anbau befindlichen Mietwohnungen werden von einer Ölheizung beheizt, wobei sich der für diese Ölheizung zuständige Heizöltank, bei dem es sich um einen 6000-Liter-Batterietank handelt, im Keller befindet. Für das Haupthaus ist ein gesonderter Heizöltank mit einem Volumen von 2000 Litern vorhanden. Die Parteien streiten über den Ausgleich einer Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 über den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008, wobei ein Nutzungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.08.2008 zugrunde gelegt worden ist. Ausweislich der klägerseits vorgelegten und von der Fa. Minol Brunata in seinem Auftrag erstellten Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 entfiel auf die Wohnung der Beklagten im Abrechnungszeitraum an Kosten für Heizung und Warmwasser ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.632,79 €, wobei wegen der Einzelheiten auf die klägerseits vorgelegte Heizkostenabrechnung (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) Bezug genommen wird. Nach Abzug der von den Beklagten im Abrechnungszeitraum geleisteten Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 550,00 € errechnet sich ein Nachzahlungssaldo in Höhe von 2.082,79 €. Mit diesem Saldobetrag hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit dessen vorgerichtlichen Schreiben vom 24.03.2009 in Bezug auf ein Kautionsguthaben der Beklagten in Höhe von 711,80 € unter Abzug eines Saldos hinsichtlich der Wasser- und Nebenkostenabrechnung vom 02.09.2008 in Höhe von 96,18 € die Aufrechnung erklären lassen, wobei insofern auf das klägerseits als Anlage K 7 (Bl. 21/22 d. A.) vorgelegte Schreiben Bezug genommen wird. Der nach dieser Aufrechnung verbleibende Differenzbetrag in Höhe von 1.467,17 € ist- neben Verzugszinsen seit 01.04.2009 und klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Betrag von 272,87 € - Gegenstand der Klage.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 inhaltlich zutreffend sei. So seien insbesondere die in der Abrechnung ausgewiesenen Heizölbetankungsvorgänge vom 26.11.2007 über 3007 Liter und vom 25.03.2008 über 4002 Liter ausschließlich in den Tank gefüllt worden, der für die beiden Mietwohnungen zuständig ist. Auch sei sowohl der in der Abrechnung ausgewiesene Anfangsbestand von 2642 Liter als auch der in der Abrechnung ausgewiesene Restbestand von 3000 Liter zutreffend, weshalb die Beklagten im Abrechnungszeitraum die abgerechneten 6651 Liter Heizöl auch tatsächlich verbraucht hätten.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.467,17 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 zu bezahlen,

  • 2.

    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 272,87 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständliche Abrechnung materiell unrichtig sei, insbesondere dieser ein falscher Verbrauch zugrunde läge. Möglich sei insbesondere, dass die in die Abrechnung eingeflossenen Betankungen vom 26.11.2007 und 25.03.2008 nicht ausschließlich das Mietobiekt in der xxx Straße xxx sondern eine davon das Anwesen des Klägers in der xxx Straße xxx beträfe. Weiter ergäbe sich die Unrichtigkeit der Abrechnung auch aus Gründen der Plausibilität. Hinsichtlich des diesbezüglich gehaltenen Sachvortrags der Beklagten wird auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien bei Geri...

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