Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den anerkannten Betrag hinaus 2.660,15 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 01. Juli 1987 von 4.660,15 DM und 7,30 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagten treffen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger vermietete gem. Mietvertrag vom 11.06.1984 für 5 Jahre eine Wohnung an die Beklagten. Auf den Mietvertrag und seine Vereinbarungen im einzelnen wird Bezug genommen.

Nach dem Mietvertrag hatten die Beklagten 525,00 DM zu zahlen. Hinzu kamen Vorauszahlungen für Nebenkosten in Höhe von 175,00 DM mtl.

Hinsichtlich der Nebenkosten ging der Kläger in der Weise vor, daß er jeweils bei Anfall der Nebenkosten eine Verteilung dieser Nebenkosten vornahm und eine entsprechende Mitteilung an die Mieter herausgehen ließ. Hinsichtlich der Betankung mit Öl ging er so vor, daß er im Jahre 1967 den vorhandenen 10.000 l Tank mit 10.000 l Öl betankte. Er stellte in der Folgezeit dieses Öl den Mietern nicht in Rechnung, sondern ging so vor, daß er die jeweils folgenden Betankungen den Mietern in Rechnung stellte. Bei Mieterwechseln und auch weitgehend sonst tankte er jeweils den Tank voll.

Wegen der Installation von Verbrauchserfassungsgeräten fand zwischen den Beklagten über den Mieterbund mit dem Kläger ein Schriftwechsel statt. In ihm kündigte der Mieterbund am 25.09.1986 zugleich mit dem Verlangen, daß Meßgeräte installiert werden müßten, einen 15 %igen Abzug von den Heizkosten an. Zugleich rügte man, daß die gemietete Garage nicht in Ordnung sei, kündigte aber dennoch Zahlung an.

Gerichtsbekannt ist, daß der Kläger mit seinen Mietern vor Beginn der Verpflichtung zur Installation von Verbrauchserfassungsgeräten vereinbarte, daß dies „einstweilen” nicht geschehen sollte. Hintergrund war wohl mehr oder weniger, daß später Etagenheizungen mit Gas installiert werden würden, die solche Verbrauchserfassung nicht mehr erforderlich machten. Solche Geräte wurden dann später auch installiert, und zwar vor dem Auszug der Beklagten. Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten endete gemäß Vereinbarung vom 24. Jan. 1987. Auf die Vereinbarung wird Bezug genommen.

In dieser Vereinbarung erkannten die Beklagten ausdrücklich an, daß ein Abzug von 15 % von der nicht verbrauchsabhängigen Heizkostenrechnung nicht gemacht werde. Außerdem verpflichteten sie sich, die Garagenmiete voll zu entrichten. Das Schreiben des Mieterbundes vom 25.09.1986 erklärten sie ausdrücklich für „gegenstandslos”.

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Mietzins, Garagenmietzins und Mietnebenkosten ab 1984. Auf seine Abrechnung sowie die Abrechnung der einzelnen Nebenkosten wird Bezug genommen.

Ebenso wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Zahlungen der Beklagten.

Der Kläger trägt vor:

Er habe auch noch die Hälfte der Miete für April 1987 zu bekommen, da die Beklagten keinen solventen Nachmieter stellten. Zahlungen hätten die Beklagten so vorgenommen, wie sie der Kläger aufführe. Weitere Zahlungen seien bei ihm nicht eingegangen.

Abzüge wegen Mängeln der Garage, insbesondere des Garagentores, seien nicht zu machen, da der Beklagte ausdrücklich auf die Rüge wegen solcher Mängel verzichtet habe.

Ebenso könne der Beklagte keine Abzüge von den Heizkosten machen, da er die Abrechnungsweise des Klägers ausdrücklich anerkannt habe.

Hinsichtlich der Betankung sei es so gewesen, daß die Mieter sämtliches vorhandenes Öl in der letzten Heizperiode verbrauchten. Demgemäß hätten die Mieter dieses Öl ihm zu ersetzen. Er habe dafür einen geringeren Betrag als den marktüblichen in Rechnung gestellt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 4.686,78 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 01. Juli 1987 und in 7,30 DM vorgerichtliche Kosten, abzüglich anerkannter 2.000,00 DM und weiterer 26,63 DM zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:

Sie hätten höhere Beträge gezahlt, als sie von dem Kläger angegeben seien. Außerdem sei die Garage mangelhaft gewesen. Man habe deswegen einen Abzug machen dürfen.

Die Berechnung von Versicherungen, die der Kläger mit den Nebenkosten verlange, werde bestritten. Derartige Versicherungen seien Sache des Hauseigentümers. Die Heizkosten für die letzte Zeit stimmten nicht.

Außerdem sei man erst Ende März 1987 ausgezogen und habe einen solventen Nachmieter gestellt.

Dies sei die Zeugin ….

Das Gericht hat über den Ölverbrauch im Jahre 1987 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Auf das Protokoll vom 06. Okt. 1988 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat fast vollständig Erfolg.

Die Beklagten müssen Mietzins und Nebenkosten gem. § 535 BGB entrichten. Im einzelnen gilt folgendes:

Der Kläger kann den Beklagten Versicherungskosten berechnen. Sie sind im Mietvertrag ausdrücklich als Nebenkosten aufgeführt (§ 4 Abs. 2 g). Die Vereinbarung der Zahlung solcher Versicherungen ist h...

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