Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 336,00 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Miete für eine Ferienwohnung.

Sie betreibt auf ihrem Grundstück in Ückeritz auf der Insel Usedom eine Ferienanlage. Der Beklagte schloß mit der Klägerin für den Zeitraum vom 06.09.–22.09.2003 einen Mietvertrag über eine Ferienwohnung auf diesem Gelände zu einem Preis von 40,00 EUR Übernachtung ab. Zugrunde lag ein Prospekt der Klägerin, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 6 zur Klagebegründung, Bl. 16 ff. d.A.). Zum Grundriß und zur Lage der einzelnen Zimmer enthielt der Prospekt keine Angaben. Die vermietete Ferienwohnung war nicht in sich abgeschlossen. Von der Treppe zum ersten Stock aus gelangte man ohne Vorhandensein einer Etagenabschlußtür in einen Flur. Von diesem Flur gingen sowohl rechts als auch links einzelne Zimmer ab. Für den Beklagten war die linke Seite des Flures vorgesehen. Die erste Tür führte in ein Schlafzimmer, die zweite in ein Badezimmer und die dritte in eine Wohnküche mit vorgelagertem Balkon.

Die Wohnungen der Klägerin sind als Ferienwohnungen vom Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. entsprechend der Bewertungskriterien des Deutschen Fremdenverkehrsverbandes e.V. mit drei Sternen bewertet worden.

Der Beklagte kam mit seiner Ehefrau und dem Hund nach 7-stündiger Autofahrt am 06.09.2003 an und verbrachte eine Nacht in den Räumlichkeiten. Am darauffolgenden Tag reiste der Beklagte wieder ab. Er zahlte an die Klägerin 40,00 EUR.

Der Klägerin war es erst ab dem 21.09.2003 möglich, die Wohnung neu zu vermieten.

Am 24.09.2003 forderte die Klägerin den Beklagten auf, 448,00 EUR für die Zeit vom 07.09.–20.09.2003 zu zahlen. Dabei berücksichtigte sie einen Preisnachlaß in Höhe von 20 %.

Am 30.10.2003 forderte die Klägerin den Beklagten nochmal zur Zahlung auf, diesmal unter Fristsetzung bis zum 10.11.2003. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verweigerten am 06.11.2003 jegliche Zahlung unter Hinweis darauf, daß es sich bei der nicht in sich abgeschlossenen Wohnung nicht um eine Ferienwohnung handele.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei lediglich unter Hinweis darauf, die Wohnung würde ihm nicht gefallen, abgereist.

Sie meint, die Ferienwohnung sei nicht mangelhaft. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte hätte der Klägerin gegenüber zum Ausdruck bringen müssen, eine abgeschlossene Wohneinheit anmieten zu wollen, wenn es ihm darauf angekommen wäre.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 448,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe bei seiner Abreise der Klägerin seine Gründe erklärt. Er ist der Ansicht, daß die Bezeichnung der vermieteten Zimmer als Ferienwohnung nicht zutreffe. Es sei nicht möglich, sich in den vermieteten Räumen zu entspannen, da man ständig mit der Begegnung mit Fremden rechnen müsse. Zudem sei es nicht möglich gewesen, den Hund allein im Flur zu lassen, da er jederzeit in die anderen Räume des Hauses oder nach draußen habe laufen können. Er habe dort die eine Nacht nur übernachtet, weil er erschöpft gewesen sei.

Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung erklärt.

Er meint, das Schriftformerfordernis für die Kündigung gelte nicht, da er hier wirksam angefochten habe wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf 60 % der Miete für die vermietete Ferienwohnung vom 07.09.–21.09.2003 aus § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zwischen den Parteien.

Der Mietvertrag ist nicht durch Kündigung seitens des Beklagten wirksam beendet worden.

Es fehlt an der nach § 568 BGB zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Kündigung.

Das Schriftformerfordernis gilt auch für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, denn § 568 Abs. 1 BGB ist in der Liste der bei Vermietung von Wohnraum nur zu vorübergehendem Gebrauch ausgenommenen Vorschriften nach § 549 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, daß es mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, die Kündigungserklärung am Formmangel scheitern zu lassen, weil das Ergebnis schlechthin untragbar wäre (Palandt/Heinrichs, BGB, § 125 Rn. 16, 61. Auflage 2002) sind nicht ersichtlich.

Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 323 BGB wirksam vom Mietvertrag zurückgetreten.

Eine Rücktrittserklärung des Mieters gemäß § 323 BGB wäre zwar nicht formbedürftig (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 568 Rn. 2 am Ende, 61. Auflage 2002). Jedoch sind die allgemeinen Rücktrittsvorschriften durch die mietrechtlichen Gewährleistungs- und Kündigungsvorschriften in aller R...

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