Leitsatz (amtlich)
1. Unter welchen Voraussetzungen bei Unebenheiten auf Gehwegen von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art und Beschaffenheit der Vertiefung, ihrer Lage oder anderer besonderer Gegebenheiten beurteilen.
2. Grundsätzlich hat der Benutzer eines Gehweges Unebenheiten von 2,0 bis 2,5 cm hinzunehmen.
3. Auf einer Zuwegung, die sich auf einem Privatgrundstück befindet, hat der Benutzer im Bereich des unterhalb eines Treppenaufgangs belegenen Gitterrostes den örtlichen Gegebenheiten eine besondere und gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen und muss auch mit größeren Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen.
4. Allein aus dem Umstand, dass der Benutzer einer Zuwegung in dem Bereich zwischen einer Gehwegplatte und der Betoneinfassung eines Gitterrostes getreten und sodann gestürzt ist, folgt nicht, dass die Vertiefung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgegangen werden muss. Jede Unebenheit, auch eine solche, die keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet, kann zu einem Sturz führen (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 09.02.2009 - 1 U 5782/08, VersR 2011, 684, [...] Rn. 7).
5. Einem Grundstückseigentümer kann nicht zugemutet werden, herabfallendes Laub sofort zu beseitigen, auch wenn sich dieses im Bereich eines Treppenaufgangs befindet.
Normenkette
ZPO § 286; BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz ihres immateriellen und materiellen Schadens wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausgrundstücks unter der Anschrift B... in .... Von dem öffentlichen Gehweg führt ein mit Steinplatten ausgelegter Weg über das Grundstück zu einem an dem Gebäude befindlichen Treppenaufgang, der wiederum zu der Hauseingangstür führt. Unmittelbar vor dem Treppenaufgang befindet sich am Boden ein mit einer schwarzen Gummimatte abgedeckter Gitterrost mit einer Betoneinfassung. An der in Richtung der Hauseingangstür gesehen linken Seiten der Betoneinfassung des Gitterrostes befindet sich ein ca. 12 cm breiter und 51 cm langer Bereich, in dem der Weg nicht mit Steinplatten ausgelegt ist, dort befindet sich Erde.
Die Klägerin ist als Zustellerin tätig. Am 14.10.2010 wollte die Klägerin gegen 13.00 Uhr den Beklagten eine Sendung zustellen und betrat zu diesem Zweck über den mit Steinplatten ausgelegten Weg den Treppenaufgang bis zu der Hauseingangstür. Nachdem die Klägerin die Sendung nicht zustellen konnte, ging sie über den Treppenaufgang im Bereich des Gitterrostes wieder auf den mit Steinplatten ausgelegten Weg zurück und kam hierbei zu Fall. Sie erlitt eine Fraktur des rechten Knöchels.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das sie mit ca. 3.000,00 EUR für angemessen erachtet. Ferner begehrt sie die Zahlung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 122,85 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 27,14 EUR, insgesamt also 169,99 EUR.
Sie behauptet, der Gitterrost sei am Unfalltag mit Laub bedeckt gewesen, weshalb sie den nicht mit Steinplatten ausgelegten Bereich neben dem Gitterrost nicht gesehen habe. Der Bereich zwischen den Gehwegplatten und dem Gitterrost habe eine Vertiefung von mindestens 6 cm aufgewiesen. Sie sei in diese Vertiefung hineingetreten und daraufhin gestürzt (Beweis: Sachverständigengutachten). Nur dadurch, dass sie in diese Vertiefung hineingetreten sei, habe sie sich die Verletzung am Knöchel zuziehen können (Beweis: Sachverständigengutachten). Auf dem Grundstück befinde sich keine andere Stelle bzw. Örtlichkeit, an der sie sich eine solche Fraktur hätte zuziehen können (Beweis: Sachverständigengutachten). Ihr Ehemann, der Zeuge M..., habe unmittelbar nach dem Vorfall ein Lichtbild von der Unfallstelle gemacht (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.)
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 169,99 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage a...