Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Der Streitwert wird auf 8.414,45 € festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert

 

Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagte und ihren im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann, deren Alleinerbin die Beklagte geworden ist, nach beendetem Wohnungsmietverhältnis auf Schadensersatz in Höhe von 5.032,19 € und auf Zahlung der Abrechnungssalden aus den Nebenkostenabrechnungen 2005 und 2006 in Höhe von 3.219,07 € und 2.374,68 € in Anspruch genommen.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus 1.046,51 € für eine Schimmelsanierung gemäß Rechnung der Fa. H (Bl. 26 ff. d.A.), 3.318,82 € für die Renovierung wohl der gesamten Wohnung durch Entfernen der alten und Aufbringen von 230 qm neuer Tapeten sowie Streichen zzgl. Nebenarbeiten gemäß der Rechnung Fa. T (Bl. 29 ff. d.A.), 643,61 € für die Erneuerung der Sichtschutzblende am Balkon gemäß Rechnung der Fa. Schneider & Werner und 31,25 € für die Verlegung einer Steckdose. Von der Rechnung Fa. T haben die Kläger die von den Beklagten geleistete Kaution mit unstreitig 2.211,49 € in Abzug gebracht.

Während des Mietverhältnisses kam es zu Feuchtigkeits- und Schimmelschäden. Zunächst war im Winter lediglich eine Ecke im Esszimmer betroffen. Im Frühjahr 2006 zeigte sich darüber hinaus Schimmel in einer Außenecke des Schlafzimmers. Bei Auszug der Beklagten im September 2006 wurde zudem hinter einem Küchenschrank ein ca. 0,5 qm großer Schimmelschaden festgestellt. Wegen der Einzelheiten zur M2 der Schäden wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.9.2011 und den Grundriss der Wohnung Bl. 274 d.A. Bezug genommen.

Während des Mietverhältnisses lackierten die Beklagten die 1998 angebrachte Sichtschutzblende am Balkon zunächst weiß und überstrichen diese Farbe bei Rückgabe der Wohnung in einem ähnlichen Farbton wie dem ursprünglichen grau-braun.

Die Kläger behaupten, die Beklagte und ihr Ehemann hätten die Schimmelschäden durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten schuldhaft verursacht. Außerdem hätten die Beklagten Elektroleitungen in der Wohnung unfachmännisch verlegt und mangelhaft verspachtelt und eine Steckdose versetzt.

Sie haben ursprünglich beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 8.414,45 € sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 489,45 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Schimmel sei dadurch entstanden, dass die Wohnung nicht ausreichend beheizbar gewesen sei. Sie hätten die Kläger bereits im ersten Winter darauf hingewiesen, dass es im Esszimmer stets ungemütlich kühl gewesen sei. Die Kläger seien dem Problem aber nicht weiter nachgegangen. Anlässlich eines Besuchs von Freunden hätten sie Ende 2002 festgestellt, dass das Esszimmer und das Schlafzimmer sich gar nicht beheizen ließen, weil die Thermostate keinen Strom führten. Dies habe der Beklagte, der Elektriker war, dann sofort geändert, so dass die Räume sich nunmehr beheizen ließen, was sie unstreitig auch den Klägern umgehend mitteilten. Im Winter habe es dann erneut Probleme mit der Heizung gegeben, und zwar dergestalt, dass sich ihre Wohnung überhaupt nicht mehr habe beheizen lassen. Das war unstreitig Gegenstand der Auseinandersetzung der vom Mieterverein vertretenen Beklagten und der Kläger.

Hinsichtlich der Sichtschutzblende behaupten sie, die Kläger hätten dem weißen Anstrich zugestimmt.

Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnungen bestreiten die Beklagten die Fälligkeit, weil die Kläger sich unstreitig weigerten, ihnen die Abrechnungsbelege gegen Erstattung der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen. Sie bestreiten sämtliche angegebenen Gesamtkosten, rügen dass in der Abrechnung 2005 Kosten aus 2004 angesetzt wurden, meinen der Abrechnungszeitraum 2006 sei falsch gewählt und bestreiten die Wirtschaftlichkeit der Treppenhausreinigung.

II.

Nachdem die Parteien sich in der Hauptsache geeinigt und den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung richtet sich gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dem entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenfolge. Im Einzelnen:

Den Klägern steht Schadensersatz wegen der Schimmelschäden aus §§ 535, 280 BGB dem Grunde nach nur dann zu, wenn die Beklagte und ihr inzwischen verstorbener Ehemann diese Schäden durch ihr Verhalten bei der Nutzung der Wohnung - insbesondere durch falsches Heizen und Lüften - verursacht haben. Ob das der Fall ist, ist offen geblieben, denn die Kläger haben die substantiierte Behauptung der Beklagten nicht widerlegt, das Esszimmer sei bis Ende 2002 und die Wohnung insgesamt im Winter nicht beheizbar gewesen und dies habe die Schäden verursacht. Sie haben allerdings für ihre Behauptung, die Wohnung unter derjenigen der Beklagten sei im Winter durchgängig zu Beheizen gewesen und d...

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