Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt,
a)
im Schlafzimmer der Wohnung der Klägerin, T-Straße EG rechts, ####1 U, die in den Fensterlaibungen links und rechts sowie in den Boden-/ Wandecken und an der Trennwand zum Kinderzimmer im Bereich der Wandecke, sowie unterhalb des Heizkörpers neben dem Fenster vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen sowie die Verunreinigungen der Glashalteleisten und Gummidichtungen zu beseitigen,
b)
im Kinderzimmer derselben Wohnung die in der Fensterlaibung links vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen,
c)
den Sockelbereich und die Fensteranschlussfugen der Fenster im Schlafzimmer und im Kinderzimmer fachgerecht funktionstauglich regendicht herstellen zu lassen.
2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.200,- € abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, den Eigentümern der von ihr gemieteten Wohnung, die Beseitigung von Schimmel, wobei die Parteien darum streiten, ob die Schimmelschäden bau- oder nutzungsbedingt sind.
Die Klägerin ist seit 2001 Mieterin einer ca. 75 m2 großen Wohnung im Erdgeschoß des Objekts T-Straße in U, die im Eigentum der Beklagten steht und in deren Auftrag von der Hausverwaltung M verwaltet wird. Im November 2008 begann die Klägerin festzustellen, dass sich im Schlaf- und Kinderzimmer ihrer Wohnung im Fenster- und Wandbereich Schimmel bildete. Über den Mieterverein C3 ließ die Klägerin die Schäden bei der Hausverwaltung der Beklagten anzeigen (Anlage K 5/Bl. 22-24 d.A.). Auf ihre Schadensanzeige hin erklärte die Hausverwaltung M mit Schreiben vom 05.11.2008, soweit Schimmelschäden vorlägen, würden diese von Vermieterseite beseitigt (Anlage K 3/Bl. 20 d.A.). In der Folge beauftragte die Hausverwaltung das Architekturbüro L mit der Begutachtung der Ursachen der Schimmelschäden. In seinem Gutachten stellte der Architekt I fest, dass keine größeren Wärmebrücken in dem Objekt bestehen und schlug als Abhilfe eine dauerhafte Entlüftung der Räumlichkeiten mithilfe eines Entlüftungseinsatzes vor (Bl. 63 d.A.). Die Klägerin minderte aufgrund der Schimmelschäden ihre Miete um 10% und forderte über den Vermieterverein die Hausverwaltung der Beklagten mit Schreiben vom 07.09.2009 und 20.01.2010 erneut zur Beseitigung der Schimmelschäden auf (Bl. 25-28 d.A.).
Die Klägerin behauptet, die Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden in ihrer Mietwohnung beruhten auf Baumängeln des Objekts. Sie ist daher der Ansicht, die Beklagten hätten diese Schäden zu beseitigen. Sie hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zur fachgerechten Beseitigung der Schäden und Herstellung eines mangelfreien Zustands zu verurteilen. Später hat sie ihren Klageantrag präzisiert und beantragt nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen
a)
im Schlafzimmer der Wohnung der Klägerin, T-Straße EG rechts, ####1 U, die in den Fensterlaibungen links und rechts sowie in den Boden-/ Wandecken und an der Trennwand zum Kinderzimmer im Bereich der Wandecke, sowie unterhalb des Heizkörpers neben dem Fenster vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen sowie die Verunreinigungen der Glashalteleisten und Gummidichtungen zu beseitigen,
b)
im Kinderzimmer derselben Wohnung die in der Fensterlaibung links vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen,
c)
den Sockelbereich und die Fensteranschlussfugen der Fenster im Schlafzimmer und im Kinderzimmer fachgerecht funktionstauglich regendicht herstellen zu lassen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden seien nutzungsbedingt, sie beruhten insbesondere auf einem mangelhaften Lüftungs- und Heizverhalten der Klägerin. Die Klägerin habe die Schäden daher zu vertreten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 94-126 d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Beseitigung der Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in ihrer Wohnung sowie der hierfür jedenfalls teilweise verantwortlichen Baumängel aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die im Gutachten F näher bezeichneten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in Schlaf- und Kinderzimmer der Wohnung der Klägerin sind Mängel im Sinne der §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536 Abs. 1 BGB, denn durch sie wird der Gebrauchswert der Wohnung eingeschränkt. Gleiches gilt für die nicht regendichten Fensteranschlussfugen und die Wasserschäden am Außenputz. ...