Tenor
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05.10.2009 im Übrigen bleibt die Beklagte verurteilt, die in der Wohnung der Klägerin befindlichen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden fachgerecht zu beseitigen, einschließlich der erforderlichen malermäßigen Renovierung hinsichtlich
c)
Beseitigung der in der Küche sich im Wandbereich unterhalb des Fensters befindlichen Feuchtigkeitsschäden,
e)
Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens und Instandsetzung des Laminatboden im Bereich vor der Balkontür im Umfang von ca. 1m2.
Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) lit. d wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als die Beseitigung von Schimmelschäden im Bereich der Laibung der Balkontür begehrt worden ist. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) lit. d wird die weitergehende Klage abgewiesen.
Vorab trägt die Beklagte die Kosten ihrer Versäumnis. Im Übrigen trägt die Klägerin 20 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,00 EUR. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil v. 05.10.2009 nur gegen Leistung der Sicherheit fortsetzen. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Mängelbeseitigungsansprüche der klagenden Mieterin gegen ihre Vermieterin, wobei zunächst Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist und sodann der Rechtsstreit überwiegend für erledigt erklärt worden ist, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Fenster der Wohnung ausgetauscht und die Gebäudehüllendämmung erneuert hat und die Klägerin Schäden teilweise selbst beseitigt hat.
Die Klägerin mietete mit Vertrag mit Wirkung zum 01.09.2003 eine Wohnung im 3. Obergeschoss des Hauses C-Straße, XXXXX E, zu Wohnzwecken (Mietvertrag Bl. 7 ff d. A.). Ursprüngliche Vermieterin war die X2 AG. Das Mietverhältnis ist auf die Beklagte übergegangen. In der Wohnung befanden sich einfache Doppelglasfenster mit thermisch nicht getrennten Aluminiumrahmen. Im Bereich der Fenster und Rahmen setzt sich bei kalten Außentemperaturen Schwitzwasser ab. Dieses trat sodann auf angrenzende Bauteile über, es kam zu Feuchte- und Schimmelerscheinungen. Diese wurden der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte führte eine Besichtigung durch. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben v. 23.01.2009 zur Mängelbeseitigung auffordern (Bl. 10 d. A.). Hierauf teilte die Beklagte mit, die Mängelbeseitigungsaufforderung überlesen zu haben und teilte weitere Besichtigungsabsicht mit, die allerdings erst wieder bei kühleren Außentemperaturen erfolgen sollte (Schreiben v. 22.04.2009 Bl. 11 d. A.). Mit weiterem Schreiben v. 13.04.2010 verweigerte die Beklagte erneut bis auf weiteres eine Beseitigung der Feuchte- und Schimmelerscheinungen, wegen des Inhalts des Schreiben wird auf Bl. 73 f. d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine strikte Verweigerung der Mängelbeseitigung. Sie behauptet, die Zuglufterscheinungen beruhten auf Undichtigkeit der Fenster. Es bestünde bauseitige Mängel im Bereich der Fenster/Balkontür, die zu den Feuchte- und Schimmelbefunden geführt hätten. Die den Mangel bildende Schwitzwasserbildung sei durch zumutbares Wohnverhalten nicht zu steuern, bei vertraglich geschuldetem Wohnverhalten sei die Schwitzwasserbildung unvermeidbar.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.
die in der Wohnung der Kläger[in] befindlichen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden fachgerecht zu beseitigen, einschließlich der erforderlichen malermäßigen Renovierung:
a.
Beseitigung der im Schlafzimmer (rechtes Zimmer) in der rechten Ecke im Anschluss an das Fenster befindlichen Feuchte- und Schimmelschäden in einer Größenordnung von etwa 1,5 m2,
b.
Beseitigung der im Schlafzimmer (rechtes Zimmer) sich im Wandbereich unterhalb des Fensters befindlichen Feuchtigkeitsschäden,
c.
Beseitigung der in der Küche sich im Wandbereich unterhalb des Fensters befindlichen Feuchtigkeitsschäden,
d.
Beseitigung von Undichtigkeiten und Schimmelschäden im Bereich der Laibung der Balkontür,
e.
Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens und Instandsetzung des Laminatboden im Bereich vor der Balkontür im Umfang von ca. 1 m2.
2.
Die in der Küche, den beiden Schlafzimmern und dem Wohnzimmer vorhandenen Fenster, sowie die im Wohnzimmer vorhandene Balkontür so abzudichten, dass keine Zugluft zu verzeichnen ist, die von Schimmel und Spak befallenen Silikondichtungen zwischen Scheibe und Fenster-/Türrahmen zu erneuern.
3.
Die in der Küche, den beiden Schlafzimmern und dem Wohnzimmer vorhandenen Fenster, sowie die im Wohnzimmer vorhandene Balkontür so instand zu setzen, dass bei vertraglich gesc...