Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, den Beklagten und Widerklägern gegen Erstattung der entstehenden Fotokopiekosten Ablichtungen sämtlicher der Heizkostenabrechnung 2008 zugrunde liegender Rechnungsbelege für die im Hause Emser Straße 21, 10719 Berlin, Vorderhaus Parterre rechts, gelegene Wohnung zu überlassen, alternativ den Beklagten und Widerklägern Einsicht in die Originalbelege der Heizkostenabrechnung 2008 zu gewähren.
3.
Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und Widerbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, falls nicht zuvor die Beklagten und Widerkläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten und Widerkläger (künftig: Beklagten) sind aufgrund des mit der Voreigentümerin (GbR Emser Straße 21) am 10.07.1991 geschlossenen Wohnungsmietvertrages Mieter der im Hause Emser Straße 21 in 10719 Berlin im Vorderhaus im Erdgeschoss rechts belegenen 5-Zimmerwohnung; laut Mietvertrag beträgt die Wohnfläche 166,28 m2 (wegen des Mietvertrages wird auf die Anl. Kl, Bl. 34 -41 d.A. verwiesen).
Die Klägerin und Widerbeklagte (künftig: Klägerin) ist als nunmehrige Eigentümerin in das Mietverhältnis eingetreten; zwischen den Parteien ist eine Bruttokaltmiete mit Vorauszahlungen auf die Heizkosten vereinbart.
Die Klägerin, seinerzeit vertreten durch ihre Hausverwaltung .... , erteilte den Beklagten am 20.12.2007 die Heizkostenabrechnung 2006, in der für das Esszimmer, das Arbeitszimmer und die Küche der individuelle Verbrauch wegen des behaupteten Defektes von 4 Heizkostenverteilern geschätzt und von einer Wohnfläche von 168,61 m2 ausgegangen worden ist. Diese Abrechnung endete mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.050,46 €; gleichzeitig wurden ab 02/08 die Vorauszahlungen auf die Heizkosten von monatlich 102,20 € um 87,74 € auf 190,00 € erhöht (wegen der Heizkostenabrechnung wird auf die - neu eingereichte - Anl. K 2, Bl. 82 - 87 d.A. Bezug genommen).
Die Beklagten haben mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigte vom 14.01.2008 (Anl. B 1, Bl. 63 - 65 d.A.) u.a. gegen diese Abrechnung Einwendungen erhoben; die Beklagten haben den Nachzahlungsbetrag nicht entrichtet und auch ab Februar 2008 den festgesetzten erhöhten Vorauszahlungsbetrag von monatlich 87,74 € nicht gezahlt, sondern lediglich in Höhe von 102,26 €.
Die Klägerin ließ ferner am 09.11.2009 die Heizkostenabrechnung für 2008 (Anl. K 3, Bl. 78 -81 d.A.) erteilen, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 1.040,00 € endete. Die Beklagten haben den Nachzahlungsbetrag unter dem Vorbehalt der Überprüfung dieser Abrechnung gezahlt, gegen diese Abrechnung Einwendungen geltend gemacht und gebeten, die dieser Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu übersenden bzw. Termin und Ort der Einsichtnahme zu benennen (siehe Anl. B 2, Bl. 66/67 d.A.). Die Klägerin bzw. deren neue Hausverwaltung hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder diese Unterlagen an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten übersandt noch Termin und Ort der Einsichtnahme mitgeteilt; die Klägerin hat zudem nicht der Behauptung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 18.01.2011 (Bl. 193 ff. d.A.) widersprochen, dass eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung mitgeteilt habe, dass die Originalunterlagen für die Abrechnung 2008 noch nicht aufgefunden worden seien und nach dem Auffinden übersandt werden würden.
Die Klägerin, die zunächst die behaupteten Rückstände aus der behaupteten unvollständigen Zahlung der Heizkostenvorauszahlungen von 02/08 - 03/09 in Höhe von (87,74€x 14 Monate-) 1.228,36€ mit Mahnbescheidsantrag geltend gemacht hatte, erklärte mit Schriftsatz vom 12.04.2010 aufgrund der zwischenzeitlich erteilten Heizkostenabrechnung 2008 den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Vorauszahlungen für 02/08 - 12/08 in Höhe von (87,74 €x 11 Monate =) 965,14 € für erledigt und stellte insoweit Kostenantrag; die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen und auch insoweit Klageabweisung beantragt.
Die Klägerin hat zudem den Nachzahlungsbetrag aus der Heizkostenabrechnung 2008 in Höhe von 1.040,00 €, den sie als weitere Klageforderung zunächst geltend gemacht hatte, aufgrund der zuvor erfolgten Zahlung zurückgenommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Schätzungen hinsichtlich der Verbrauchswerte von 4 Heizkostenverteilern formell und rechnerisch zutreffend seien; den Schätzungen seien entsprechende vergleichbare Räume von vergleichbaren Wohnungen im Hause Emser Straße 21 zugrunde gelegt worden (insoweit wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 03.08.2010 sowie auf die Anlagen K 5 - K 7, Bl. 130 -137 d.A. sowie auf den Schriftsatz vom 10.12.2010 nebst Anlagen, Bl. 185 - 192 d.A. verwiesen).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerklage unbegründet sei, da sie zur Über...