Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 5. Die … ist die bestellte Verwalterin dieser Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft hat für das Haus eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden abgeschlossen. Am 17. Februar 2012 kam es im Haus zu einem Leitungswasserschaden, der auch das Sondereigentum des Klägers in Mitleidenschaft zog. Der Kläger verhandelte daraufhin mit dem Versicherer, der …, und erreichte, dass diese einen Pauschalbetrag von 11.500,00 EUR für die Beseitigung der Wasserschäden im 4. OG der … zahlt. Die Versicherung zahlte sodann diesen Betrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Betrag wurde jedoch weder ganz noch teilweise bisher an den Kläger ausgekehrt. Am 22. Juni 2012 war die Frage, ob der Betrag an den Kläger ausgekehrt werden soll, Gegenstand einer Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Der entsprechende Beschlussantrag wurde abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger eine Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben, die zurückgenommen wurde, nachdem der Kläger vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass für die Zahlungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die nunmehrige Verwaltung hat die Angelegenheit in einem Termin am 14. Mai 2013 in ihren Geschäftsräumen mit den Eigentümern erörtert. Die Beklagten … und … haben, allerdings nicht in Form einer Beschlussfassung einer WEG-Versammlung, einer Auszahlung des Betrages an den Kläger widersprochen. Die Verwaltung sieht sich aus diesem Grunde gehindert, den Betrag an den Kläger auszuzahlen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Betrag von 11.500,00 EUR ungekürzt und ohne weitere Prüfungen zustehe. Er hat daher unter dem 19. Juni 2013 die vorliegende Klage bei Gericht mit folgendem Antrag eingereicht:
Die Beklagten werden verurteilt, die Verwalterin der WEG …, derzeit die … anzuweisen, an den Kläger 11.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 sowie weitere 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung auszuzahlen.
Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage hat, hat er keinen Sachantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage muss durch Prozessurteil abgewiesen werden, weil sie unzulässig ist. Eine Klageabweisung als unzulässig erfolgt auch bei Säumnis des Klägers, wenn unverzichtbare und von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzungen fehlen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 330 Rdnr. 7).
Dies ist hier der Fall. Der vom Kläger angestrengten Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Berühmt sich ein Eigentümer eines Zahlungsanspruches gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband, so kann er, ohne der vorherigen Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung zu bedürfen, unmittelbar gegen die Gemeinschaft Klage erheben. Ein Beschluss, der sich weigert, einem entsprechenden Begehren des Eigentümers stattzugeben, beinhaltet daher allenfalls eine Weisung an den Verwalter, das Zahlungsbegehren nicht zu erfüllen und verweist den antragstellenden Eigentümer insoweit auf den Rechtsweg. Sein Rechtsschutzziel, nämlich die Zahlung des strittigen Betrages, kann der betreffende Eigentümer dann schneller und einfacher auf dem Wege einer Zahlungsklage erreichen, als über die Anfechtung des betreffenden Beschlusses, die ihm selbst im Erfolgsfalle keinen Zahlungstitel gegen die Gemeinschaft verschaffen würde. Der Beschluss hat im Übrigen nicht zur Rechtsfolge, dass der Eigentümer den Anspruch bei Eintritt der Bestandskraft verlieren würde, denn der Gemeinschaft fehlt jede Beschlusskompetenz dafür, in Fällen wie dem vorliegenden, einem Eigentümer materiellrechtlich zustehende Ansprüche durch einseitige Beschlussfassung ohne dessen Zustimmung zu entziehen. Dies entspricht einer im Vordringen befindlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (LG Hamburg ZMR 2011, 319; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 46 Rdnr. 7). Dies findet seine Rechtfertigung im Übrigen auch dadurch, dass der Gemeinschaft bei der Frage, ob tatsächlich bestehende Zahlungsansprüche erfüllt werden, keinerlei Ermessensspielraum zusteht. Lediglich die Erfüllung des Zahlungsanspruchs entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit der Anspruch tatsächlich und rechtlich durchsetzbar ist. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 4 WEG ist der Verwalter im Übrigen auch berechtigt und verpflichtet, alle Zahlungen zu bewirken, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhän...