Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung gelegen im 4. OG links des Objektes …, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem WC mit Dusche/Bad, einem Flur und einem Kellerraum mit einer Gesamtgröße von ca. 65 qm zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu 1. Sicherheit in Höhe von 4.000 EUR, im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 4.200,00 EUR festgesetzt.

5. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2021 gewährt.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) mietete von der Voreigentümerin mit Mietvertrag vom 16. Februar 2007 die im 4. OG links gelegene drei Zimmer Wohnung in der …. Sie bewohnt die Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann – dem Beklagten zu 2) – und der gemeinsamen minderjährigen Tochter. Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 2018.

Die Klägerin plant, das vorhandene Gebäude abzureißen und ein neues Gebäude zu errichten. Zu diesem Zweck hat sie gegenüber anderen Mietern im Haus bereits sog. Verwertungskündigungen ausgesprochen.

Am 01. Dezember 2020 kam es vor dem Haus … zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Beklagten zu 2) und den für die Klägerin arbeitenden Zeugen … und … bei dem der Beklagte zu 2) die Zeugen am Zugang zum Haus hindern wollte. Er sagte zu ihnen „verpisst euch”. Der genaue Hergang des Aufeinandertreffens ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020, zugestellt am Folgetag, sprach die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen des Vorfalls vom 01. Dezember 2020 aus, hilfsweise sprach die Klägerin die fristgemäße Kündigung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 14. Dezember 2020 (Bl. 20 bis 21 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die Zeugen … und … hätten am 01. Dezember 2020 versucht, im Auftrag der Klägerin an einzelne Mieter im Hause … Briefe zuzustellen. Noch vor der Haustür sei den Zeugen der Beklagte zu 2) entgegengetreten und habe gefragt, was sie schon wieder hier machen würden. Bereits einige Wochen zuvor, seien sich der Zeuge … und der Beklagte zu 2) schon im Hausflur begegnet. Die Zeugen … und … hätten dem Beklagten zu 2) sodann mitgeteilt, dass sie im Auftrag der Hausverwaltung Briefe zustellen würden. Daraufhin habe der Beklagte zu 2) den beiden Zeugen „Verpisst euch” und „Ihr stellt hier keine Briefe zu, ihr seid keine Postboten” zugebrüllt. Er habe die Haustür zugezogen und sich vor dem Eingang aufgestellt. Als die Zeugen ihr Anliegen wiederholten habe der Beklagte zu 2) seine Brille abgenommen und die Ärmel hochgekrempelt. Als der Zeuge … den Beklagten zu 2) darauf hinwiese, dass er nicht berechtigt sei, den Zugang zu verwehren, habe der Beklagte zu 2) mit den Worten angeschrien: „Einen Schritt näher, dann war es das mit euch” und „ich hole meinen Pitbull von oben, der zerfleischt euch”. Die Zeugen gingen daraufhin einige Schritte zurück und erklärten, sie würden die Briefe dann später zustellen. Der Beklagte zu 2) entgegnete, dass er dann der Beklagte zu 1) Bescheid sagen würde, damit diese dann den Hund auf sie loslasse. Die Zeugen hätten sich sodann entfernt und Anzeige bei der Polizei erstattet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung gelegen im 4. OG links des Objektes …, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem WC mit Dusche/Bad, einem Flur und einem Kellerraum mit einer Gesamtgröße von ca. 65 qm zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) hätte den Zeugen nicht mit dem Hund o.ä. bewohnt. Sein Misstrauen rühre daher, dass in der Vergangenheit im Haus durch unbekannte Personen Vandalismus und Diebstahl vorgekommen sein. Die Zeugen seien ihm nicht bekannt gewesen. Sie hätten sich auch nicht als Mitarbeiter der Hausverwaltung o.ä. zu erkennen gegeben. Auch sei das Verhalten des Beklagten zu 2) gerechtfertigt. Als die Beklagten von der seitens der Klägerin geplanten Verwertungskündigung erfuhren, sei sie schockiert und verängstigt gewesen. Beide würden über nur geringe finanzielle Mittel verfügen, so dass die Anmietung einer neuen Wohnung mit der Tochter geradezu utopisch sei. Die Beklagten hätten daher sei Mitte Oktober 2020 in der ständigen Angst gelebt, im Briefkasten eine Verwertungskündigung vorzufinden.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Mietverhältnis nicht gegenüber der Beklagten zu 1) habe gekündigt werden können, da ihr das Verhalten des Beklagten zu 2) nicht zurechenbar sei. Zumindest ...

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