Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beklagten werden unter diesbezüglicher Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Hohenschönhausen – 11 C 519/03 – vom 28. Januar 2004 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 415,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2003 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 aufrecht erhalten.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner 7/20 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin veranlassten Kosten, die diese allein zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,– EUR, die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,– EUR abwenden, wenn nicht der jeweils Andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung vermeintlich rückständiger Mieten.
Aufgrund eines Mietvertrages vom 19. Mai 1987, den die Beklagten als Mieter mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossen hatten, besteht zwischen den Parteien ein Mietverhältnis über eine im Hause Küstriner Straße 4 in Berlin-Hohenschönhausen gelegene Drei-Zimmer-Wohnung (Bl. 40 ff d.A.).
Die von den Beklagten zu zahlende Brutto-Warmmiete belief sich im Jahre 2000 auf 244,71 EUR, erhöhte sich ab dem Monat Januar 2001 auf 278,92 EUR und wurde ab dem Monat Juli 2002 auf 268,44 EUR gesenkt.
Seit dem Monat August 2000 wurden im Hause Küstriner Straße 4 umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt, die auch die Wohnung der Beklagten betrafen. Wegen der Einzelheiten der Art und des Umfangs der Arbeiten sowie der Beeinträchtigungen für die Wohnung der Beklagten wird auf die seitens der Beklagten eingereichte Aufstellung B5 (Bl. 107 ff d.A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des Monats November 2000 verlangt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von 12,29 EUR, hinsichtlich des Monats Januar 2001 die Zahlung von 23,76 EUR und hinsichtlich des Monats Mai 2001 die Zahlung von 160,42 EUR. Diesbezüglich haben die Beklagten eingewandt, die Miete sei aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Sanierungsarbeiten in jeweils vorangegangenen Zeiträumen aufgrund ausdrücklicher Erklärungen der Beklagten gemindert gewesen. Zudem haben die Beklagten hinsichtlich des Monats Mai 2001 die Aufrechnung mit einem eigenen Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung der Klägerin vom 22. März 2001 in Höhe von 129,74 EUR erklärt, das die Klägerin ihrerseits auf den vermeintlichen Mietrückstand für den Monat November 2000 verrechnet hatte.
Hinsichtlich der Monate April und Mai 2002 verlangt die Klägerin die Zahlung von jeweils 200,– EUR und hinsichtlich des Monats Juni 2002 die Zahlung weiterer 236,41 EUR als rückständige Miete. Diesbezüglich haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Aufwendungsersatzanspruch für eigene Arbeiten sowie Materialkosten erklärt, wobei sie inhaltlich auf ein Schreiben vom 26. Februar 2002 (Bl. 50 f d.A.) Bezug genommen haben.
Ferner verlangt die Klägerin für die Monate November 2002 bis Mai 2003 sowie Juli 2003 bis Oktober 2003 die Zahlung rückständiger Mieten von jeweils 30,68 EUR sowie für den Monat Juni 2003 in Höhe von 23,72 EUR. Diesbezüglich beruft sich die Klägerin darauf, dass im Anschluss an eine Modernisierungsankündigung vom 30. April 2001 (Bl. 90 ff d.A.) im Jahre 2002 ein Balkon an die Wohnung der Beklagten angebaut worden war, der zuvor nicht vorhanden war. Diesbezüglich waren die Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen – 17 C 122/01 – vom 7. September 2001 zur Duldung der Bauarbeiten verurteilt worden (Bl. 23 ff d.A.). Mit Schreiben vom 29. August 2002 erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten diesbezüglich die Erhöhung der Nettomiete um 30,68 EUR ab dem 1. November 2002 (Bl. 27 ff d.A.). Diesen Erhöhungsbetrag macht sie mit diesem Teil der Klageforderung geltend.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2004 haben die Beklagten gegenüber der Klägerin ein abweisendes Versäumnisurteil erwirkt (Bl. 81 d.A.), das am 18. Februar 2004 verkündet worden ist. Nachdem dieses der Klägerin am 20. Februar 2004 zugestellt worden ist, hat sie dagegen ihren Einspruch eingelegt, der am 1. März 2004 bei Gericht eingegangen ist.
Die Klägerin meint, die Beklagten seien zur Minderung der Miete in den Monaten November 2000 sowie Januar und Mai 2001 nicht berechtigt gewesen. Außerdem stünde ihnen ein Aufwendungsersatzanspruch jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe zu. Ferner meint die Klägerin, aufgrund ihrer Mieterhöhungserklärung vom 29. August 2002 sei die Miete ab dem Monat November 2002 in wirksamer Weise um 30,68 EUR erhöht worden.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 28. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.194,08 EUR nebst 5 %...