Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung einer Modernisierungsmaßnahme

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, in ihrer Wohnung Helene-Weigel-Platz 7, 12681 Berlin, folgende Modernisierungsmaßnahme zu dulden:

Austausch der vorhandenen zwei Türen durch eine neue Wohnungseingangstür, diese bestehend aus Blendrahmen, einem Türblatt mit Türspion sowie einem Sicherheitstürbeschlag mit Schließzylinder mit drei Schlüsseln.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verziehtet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der Anspruch auf Duldung der unter Ziffer 1 des Urteilstenors genannen Modernisierung aus dem Mietvertrag vom 24. Dezember 1985 gemäß § 242 BGB zu.

Obwohl die Beklagte zu 1) den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat, ist sie als Ehefrau Partner der vertraglichen Vereinbarung geworden (§ 100 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Artikel 232 § 2 Abs. 1 EGBGB).

Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der Kommunalen Wohnungsverwaltung Marzahn in den Mietvertrag eingetreten.

Mit Schreiben vom 29. September 1997 hat die Klägerin gegenüber den Beklagten die Modernisierungsmaßnahme wirksam angekündigt durch genaue Beschreibung und Angabe der Kosten sowie des zu erwartenden Modernisierungszuschlages.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich beim geplanten Einbau der Wohnungseingangstür um eine Modernisierungsmaßnahme, da die Sicherheit der Wohnung damit erhöht wird.

Zunächst bietet die einzubauende Tür einen höheren Diebstahlschutz, obwohl das Risiko eines Einbruchs nicht ganz aufgehoben wird, ist doch das Aufbrechen der neuen Tür gegenüber der vorhandenen Wohnungseingangstür erschwert, das ergibt sich bereits aus der Tatsache, statt des bisherigen Sicherheitsschlosses, das nach Abschrauben des Türbeschlages mit einfachen Werkzeug wie einer Zange geöffnet werden kann, von der Klägerin der Einbau eines Sicherheitsüberschlages mit Schließzylinder, wie von der Haushaltsversicherungen zum besseren Schutz vor Einbrechern verlangt, sowie der Einbau des Türspions geplant ist. Außerdem bedarf es eines größeren Kraftaufwandes, die geplante Massivholztür mit Blendrahmen einzutreten oder aus den Angeln zu heben. Immerhin ist es Tatsache, dass zahlreiche Mieter nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit im Ostteil von Berlin ihre sogenannten Wabentüren wegen des gestiegenen Einbruchsrisikos mit zusätzlichen Schlössern und Metallverriegelungen versehen haben, was bei der von der Klägerin geplanten Tür nicht erforderlich ist. Außerdem hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass er zur Erhöhung seiner Sicherheit die Vorsatztür selbst eingebaut hat. Gleichzeitig hat er in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass er verpflichtet ist, auf Verlangen der Klägerin diese Vorsatztür zu entfernen.

Weiterhin geht das Gericht aus Überzeugung davon aus, dass unabhängig davon, ob die geplante Tür den von der Klägerin behaupteten Sicherheitsstandard ET 1 entspricht, mehr Sicherheit in Bezug auf den Feuerwiderstand geboten wird. Es ist offensichtlich, dass die Vollholztür einen größeren Feuerwiderstand bietet, als die mit Presspappe oder Spänen gefüllte sogenannte Wabentür, die zur Zeit bei den Beklagten noch eingebaut ist.

Es kommt hinzu, dass eine Vielzahl der Mieter im Haus der Beklagten den Einbau der neuen Wohnungstür als Modernisierungsmaßnahme geduldet haben. Die Erhöhung des Sicherheitsstandards der Wohnung durch diese Maßnahme ist somit offensichtlich.

Aus all diesen Gründen ist das Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend. Sie sind antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

 

Unterschriften

Dittrich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172088

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