Wer zahlt für eine durch die Feuerwehr zerstörte Wohnungstür?

Das AG Hildburghausen hat dazu Stellung bezogen, ob der Vermieter für den Einbau einer neuen Wohnungstür aufkommen muss, die die Feuerwehr bei einem Einsatz aufgebrochen hatte.

Feuerwehr brach Wohnungstür auf für Notarzt

Nachdem ein Mieter wegen eines medizinischen Notfalls den Notarzt gerufen hatte, konnte dieser die Wohnung nicht betreten, da er die Wohnungseingangstür nicht öffnen konnte. Deshalb brach die herbeigerufene Feuerwehr die Tür auf, um dem Notarzt den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Dabei wurde die Tür zerstört und ließ sich nicht mehr schließen.

Mieter wollte zerstörte Wohnungstüre ersetzt haben

Im Folgenden verlangte der Mieter von seinem Vermieter, dass er die Wohnungstüre erneuert.

Vermieter verweigerte Instandsetzung

Dieser lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Zerstörung der Wohnungstür nicht erforderlich gewesen sei. Es hätte genügt, den Glaseinsatz einzuschlagen. Außerdem hätte die Feuerwehr die Tür mit einem hinterlegten Schlüssel öffnen können.

Mieter verklagte Vermieter auf Aufwendungsersatz

Der Mieter beauftragte daraufhin ein Handwerksunternehmen mit dem Einbau einer neuen Wohnungstür und verklagte seinen Vermieter auf Ersatz der dafür in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 2957,21 EUR.

Was das Gericht entschieden hat

Das AG Hildburghausen entschied, dass der Vermieter die Kosten für die Reparatur der Wohnungstür nach § 536a BGB zu tragen hat (AG Hildburghausen Urteil v. 22.5.2024, 21 C 133/23).

Vermieter zur Instandsetzung der Wohnungstür verpflichtet

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter normalerweise verpflichtet ist, die Wohnungstür des Mieters zu reparieren, wenn diese durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt wurde.

Ausnahme: Pflichtverletzung des Mieters

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen ist. Dann ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit. Hierfür gab es nach Ansicht des AG Hildburghausen jedoch keine Anhaltspunkte.

Medizinischer Notfall ist keine Pflichtverletzung

Vielmehr kann ein Mieter nichts dafür, wenn er aufgrund eines plötzlichen gesundheitlichen Notfalls nicht in der Lage ist, dem Rettungsdienst die Tür zu öffnen.

Feuerwehr hatte keine andere Möglichkeit

Dass die Feuerwehr die Tür nicht anders öffnen konnte, ergab sich nach Ansicht des AG Hildburghausen daraus, dass es sich um eine Sicherheitstür handelte, die mit verschiedenen Einbruchsicherungen versehen war. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt kein Generalschlüssel vor Ort gewesen.

Rechtskraft der Entscheidung

Das Urteil des AG Hildburghausen ist mittlerweile rechtskräftig.

Einordnung dieser Entscheidung

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung der Instanzen.

Aufgebrochene Wohnungstüre wegen Rettung von epileptischem Mieter

In einem ähnlichen Fall hatte die Feuerwehr die Wohnungstür aufgebrochen, weil der Mieter sie wegen eines epileptischen Anfalls nicht mehr öffnen konnte. Hier entschied das AG Berlin-Mitte, dass der Mieter nicht für die Beschädigung der Tür aufkommen muss. Das Gericht begründete dies damit, dass der Mieter nicht für die krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner freien Willensbestimmung verantwortlich sei (AG Berlin-Mitte Urteil v. 8.4.2013, 20 C 321/12).

Aufgebrochene Wohnungstüre wegen Irrtums der Feuerwehr

In einem anderen Fall hatte im Jahr 2003 ein Rauchmelder wegen nachlassender Batteriespannung einen Signalton abgegeben. Die von einem Nachbarn gerufene Feuerwehr öffnete daraufhin gewaltsam die Wohnungstür. Der Vermieter verlangte daraufhin vom Mieter die Kosten für die Reparatur der Wohnungstür.

Das AG Hannover hat entschieden, dass der Vermieter hier keinen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter hat. Das Gericht begründete dies damit, dass der Mieter hier nicht gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen habe. Dies ergebe sich daraus, dass die – damals noch nicht vorgeschriebene – Anschaffung von Rauchwarnmeldern einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstelle. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Feuerwehr den Signalton irrtümlich mit dem Rauchalarm verwechselt habe  (AG Hannover Urteil v. 20.4.2007, 537 C 17077/05).

Pflichtverletzung durch versehentlich ausgelösten Rauchmelder

Anders war es bei einem Mieter, der beim Kochen versehentlich einen Rauchmelder auslöste. Dadurch wurde automatisch die Feuerwehr alarmiert. Der Vermieter, der von der Feuerwehr für die Kosten in Anspruch genommen wurde, verklagte seinen Mieter auf Schadenersatz.

Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Mieter seinem Vermieter die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu erstatten hat. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Mieter pflichtwidrig gehandelt habe, als es durch sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung gekommen sei. Er hätte dafür sorgen müssen, dass diese nicht in den Flur ziehen, in dem sich der Rauchmelder befindet. Dies gilt umso mehr, als ihm bekannt war, dass der Rauchmelder automatisch die Feuerwehr alarmiert (LG Frankfurt am Main Urteil v. 8.9.2015, 2-11 S 153/14).

Fazit:

Vermieter können in der Regel keinen Schadenersatz von ihren Mietern verlangen, wenn die Feuerwehr die Tür aufbricht, weil sie Hilfe benötigen. Sie werden selten nachweisen können, dass der Mieter den Einsatz pflichtwidrig ausgelöst hat.

Wichtig ist, dass sie den Mieter darauf hinweisen, wenn ein Rauchmelder automatisch die Feuerwehr alarmiert. Außerdem muss erklärt werden, wie ein Rauchmelder bei Fehlalarm abgeschaltet werden kann. Am besten sollten Rauchmelder regelmäßig gewartet werden.

(AG Hildburghausen Urteil v. 22.5.2024, 21 C 133/23)


Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz, Mietrecht, Urteil