Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 469,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2004 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so kann dies durch Hinterlegung erfolgen. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, 10548 Berlin – auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2002 in Anspruch. Mit der Widerklage macht die Beklagte überzahlte Vorauszahlungen für die „kalten” Betriebskosten für das Jahr 2002 geltend.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über die Wohnung im Hause (…), Vrdh. 3. OG, in (…) Berlin seit dem 01. 04. 1997. Die Wohnfläche betrug laut Mietvertrag vom 21. 03. 1997 58,40 m². In einer am 17.05. 2000 von den Parteien unterzeichneten Anlage zum Mietvertrag wurde die Wohnfläche mit „ca. 59,39 m²” vereinbart. Neben der Nettokaltmiete wurden im Mietvertrag Vorschusszahlungen für die kalten Betriebskosten sowie für die Heizkosten jeweils getrennt vereinbart.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Mietvertrages sowie der Anlage zum Mietvertrag Bezug genommen (Bl. 5 ff. d. A.).
Seit dem 15. 04. 2000 betreibt die (…) AG die im Hause vorhandene Zentralheizung im Wege des sogenannten Wärmecontracting.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des mit der (…) AG geschlossenen Wärmelieferungsvertrages Bezug genommen (Bl. 62 ff. d. A.).
Die Kläger erstellten am 07. 11. 2003 eine Abrechnung über die Heiz- und Betriebskosten für das Jahr 2002, die mit einer Forderung von 338,51 EUR gegenüber der Beklagten endete. Diese Abrechnung legte eine Wohnfläche der Beklagten von 61,24 m² zugrunde. Der in dieser Abrechnung für die Heiz- sowie für die Be-/Entwässerungskosten angesetzte Betrag wurde der beigelegten Abrechnung der (…) AG entnommen, die – soweit es auf die Wohnfläche als Umlegemaßstab ankommt – auch 61,24 m² als Wohnfläche der Beklagten zugrunde legte.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieser Abrechnung Bezug genommen (Bl. 17 – 20 d. A.).
Die Beklagte rügte mit Schreiben vom 03. 12. 2003, auf dessen Kopie wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 21 d. A.), u. a. den unzutreffenden Umlagemaßstab und bestritt, dass überhaupt eine umlagefähige Hauswarttätigkeit stattgefunden habe.
Die Kläger übersandten daraufhin am 08. 12. 2003 eine hinsichtlich des Umlageschlüssels korrigierte Abrechnung. Der Betrag für die Heiz- sowie Be-/Entwässerungskosten blieb jedoch zunächst unverändert, so dass eine Nachzahlung in Höhe von 313,87 EUR geltend gemacht wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der genannten Anschreiben Bezug genommen (Bl. 22 – 24 d. A.).
Die Beklagte forderte, vertreten durch den Berliner Mieterverein, mit Schreiben vom 27. 03. 2004 die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens in Höhe von 469,16 EUR bis zum 16. 04. 2004.
Darauf übersandten die Kläger am 01. 04. 2004 eine erneut korrigierte Abrechnung, bei der auch die Heiz- sowie Be-/Entwässerungskosten unter Berücksichtigung des veränderten Umlageschlüssels korrigiert wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zur Ausführung der Änderungen wird auf die Kopien der Abrechnung Bezug genommen (Bl. 30 – 32 d. A.).
Die korrigierte Abrechnung endete mit einer Nachforderung in Höhe von 303,29 EUR.
Nach dem Leistungsverzeichnis zum Vertrag der Kläger mit der Hauswartfirma bestanden die Tätigkeiten des Hauswarts in der Bedienung und Überwachung der technischen Anlagen, der Überprüfung der technischen Einrichtungen sowie im 24-Stunden-Bereitschaftsdienst/Notdienst.
Wegen der w...