Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in dem Wohnbereich der durch ihn gemieteten Wohnung, gelegen in … Berlin, bestehend aus einem Zimmer mit offener Küche und angeschlossener Diele, einem Schlafzimmer, einer Kammer, einem Bad, einem Balkon,
eine 4,7 m lange und mit der Bausubstanz nicht fest verankerte, sondern freistehende Konstruktion aus maßgefertigten, raumhohen Schränken als Raumteiler aufzustellen, der auf Filzmatten aufgestellt wird und mit einer Fluchttür versehen ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine vorläufige Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 2500 EUR festgesetzt, wobei 2000 EUR auf den Klageantrag zu Ziffer 1. und 500 EUR auf den Klageantrag zu Ziffer 2. entfallen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Mieter einer Wohnung in der … von dem Beklagten als Vermieter die Feststellung der Berechtigung des Aufstellens eines – nicht fest mit Boden, Decke oder Wänden verbundenen – Raumteilers, sowie die Zustimmung zur Demontage des vorhandenen Kaminofens.
Die Parteien sind heftig zerstritten und haben in der Vergangenheit schon diverse Rechtsstreitigkeiten geführt. Ihr Verhältnis ist „zerrüttet”. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sinngemäß sein Anliegen geäußert, möglichst keine Fehler in dem Mietverhältnis zu machen und keinen Kündigungsgrund zu provozieren.
Aus diesem Grund begehrt er vor der tatsächlichen Montage die Feststellung, zum Aufstellen eines Raumteilers berechtigt zu sein, und die Zustimmung zur Demontage des Kaminofens.
Ursprünglich beabsichtigte der Kläger den Einbau einer Trockenbauwand anstelle des nunmehr beabsichtigten Raumteilers, wie sich auch aus einem entsprechenden Schreiben des Klägers ergibt (Anlage K3; Blatt 18 der Akte).
Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2018 (Anlage K4; Blatt 19 der Akte):
„Sehr geehrter Herr …
Zu Ihrer Anfrage zum Einbau einer Trennwand im Wohnbereich muss ich Ihnen leider eine Absage erteilen.
Jeglicher baulicher Veränderung der Wohnung kann ich nicht zustimmen.”
Daraufhin erläuterte der Berliner Mieterverein e. V. für den Kläger mit Schreiben vom 18.6.2018 nebst Anlagen im einzelnen (Anlage K 5 ff.; Blatt 20 ff. der Akte) dem Beklagten, dass und auf welche Weise der Raumteiler nicht fest in die Wohnung eingebaut werden solle, und bat sowohl diesbezüglich wie auch im Hinblick auf die Demontage des Kaminofens um eine Zustimmung. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben des Berliner Mietervereins e. V. nebst Anlagen verwiesen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 erwiderte der Beklagte dem Berliner Mieterverein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
der § 11 des Mietvertrages ist hier eindeutig.
Ich gebe auf keinen Fall eine Zustimmung zum Entfernen fernen einer Feuerstätte bzw. den Einbau eines wie auch immer gestalteten Raumteilers.
Ich weise darauf hin, dass eine Zuwiderhandlung Handlung seitens des Mieters in jedem Fall rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.”
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, in dem in der Anlage K2a beigefügten Grundriss farbig mit blau gekennzeichneten Wohnbereich der durch ihn gemieteten Wohnung, gelegen in der …, bestehend aus einem Zimmer mit offener Küche und angeschlossener Diele, einem Schlafzimmer, einer Kammer, einem Bad, einem Balkon, in dem unter Anlage K2a mit blau gekennzeichneten Wohnbereich eine 4,7 m lange und mit der Bausubstanz nicht fest verankerte, sondern eine freistehende Konstruktion aus maßgefertigten, raumhohen Schränken, die auf Filzmatten aufgestellt und mit einer Fluchttür versehenen und in der Anlage K2a mit grün gekennzeichneten Raumteiler einzubringen.
den Beklagten zu verurteilen, der Demontage des im Wohnbereich vorhandenen unbenutzten und im Grundriss in der Anlage K2b mit rot farbig umgrenzten Kaminofen in der folgenden Art und Weise zuzustimmen:
Der im Wohnbereich befindliche Kaminofen wird auf Kosten des Klägers fachmännisch demontiert und im Nachgang die Öffnung für die Zuleitung des Abgasrohres zu dem Kaminschacht verschlossen. Danach wird der Kaminofen auf Kosten des Klägers eingelagert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, zum Einen bestehe kein Feststellungsinteresse im Sinne des §§ 256 ZPO, weil es selbstverständlich sei, dass der Kläger die Wohnung so möblieren könne, wie er wolle. Das schließe das Aufstellen eines nicht mit Boden, Decke oder Wänden fest verbundenen Raumteilers
Zum Anderen habe der Kläger als Mieter gemäß § 11 des Mietvertrages u...