Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Tenor

1. Die namens der Antragstellerin zu 9. erhobenen Anträge werden als unzulässig verworfen.

2. Die Anträge der Antragsteller zu 1. bis 8. werden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden den Antragstellern zu 1. bis 8. auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer und die Verwalterin der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage, an der auf Grund der Teilungserklärung vom 17. Dezember 1979 zu Urkundenrolle Nr. 1368/1979 des Notars … in Berlin Wohnungseigentum begründet wurde.

Die Antragsteller treten regelmäßig als geschlossene Eigentümergruppe auf und bezeichnen sich selbst als ›Sommergruppe‹. Die Finanzlage der Wohnungseigentumsgemeinschaft ist beklagenswert, was unter anderem auf den Konkurs der Antragstellerin zu 9. zurückzuführen ist, die Wohnungseigentum an zwölf der 38 Sondereigentumseinheiten und damit 595/1000 Miteigentumsanteile hält. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 23. Juni 1997 (AG Charlottenburg 36 N 1149/97) gab der Konkursverwalter noch im August 1997 das Wohnungseigentum der Antragstellerin zu 9. aus der Konkursmasse frei; acht ihrer Wohnungen unterstehen auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 24. August 2001 zu 70 L 128/01 bis 70 L 135/01 der Zwangsverwaltung durch den Zwangsverwalter ….

Komplementärin der Antragstellerin zu 9. war die … für die nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse am 30. Juni 1997 (AG Charlottenburg 36 N 1148/97) gemäß § 1 LöschG am 24. Oktober 1997 der Auflösungsvermerk im Handelsregister eingetragen wurde Kommanditisten waren die im Rubrum beszeichneten Liquidatoren zu a) bis c) und mit einem ursprünglichen Einlagenanteil von 9,23 % …, die zuletzt durch Rechtsanwalt … als Betreuer vertreten wurde. Nach §XII des Gesellschaftsvertrages vom 19. Februar 1968 kann ein Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden, ›wenn dieser die Belange so wesentlich verletzt, dass dadurch eine geordnete Durchführung des Gesellschaftszwecks vereitelt wird. ‹Mit gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigtem Schreiben vom 27. August 2001 luden die übrigen Liquidatoren … als Betreuer der … zu einer Gesellschafterversammlung auf den 14. September 2001 mit den Tagesordnungspunkten ›Ausschluss der Mitliquidatorin …‹ und ›Übertragung der Geschäftsanteile der Mitliquidatorin … auf die Mitliquidatorin Erika Sommer … mit sofortiger Wirkung‹. Dabei stützen die den Ausschluss betreibenden Liquidatoren sich auf ein ›gesellschaftsschädigendes Verhalten‹ der Frau … im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft … an der die Antragstellerin zu 9. ebenfalls als Miteigentümerin beteiligt ist. Dort hatte Rechtsanwalt … seiner Eigenschaft als Betreuer in einer Eigentümerversammlung am 23. August 2001 den Beschlussvorlagen des dortigen Verwalters und hiesigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestimmt; weiter hatte er sich geweigert, ein von den übrigen Liquidatoren angestrebtes gerichtliches Verfahren zur Ungültigerklärung der in der dortigen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse zu genehmigen.

Weder Rechtsanwalt … noch … nahmen an der Gesellschafterversammlung am 14. September 2001 teil. Die übrigen Liquidatoren beschlossen einstimmig, Frau … aus der Gesellschaft auszuschließen und ihre Gesellschaftsanteile auf die im Rubrum bezeichnete Liquidatorin zu b) zu übertragen. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung wurde Rechtsanwalt … mit Schreiben vom 16. September 2001 übersandt. Am 7. Oktober 2001 verstarb die von ihm betreute … Die hiesigen Anträge der Antragstellerin zu 9. werden nur von den im Rubrum bezeichneten Liquidatoren zu a) bis c) getragen.

Die Antragsgegnerin wurde im Wege einstweiliger Anordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Neukölln im Verfahren 70 II 42/01. WEG vom 30. März 2001 zur Notverwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft bestimmt. Sie wurde inzwischen durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 8. Januar 2002 zu Tagesordnungspunkt (im Folgenden: ›TOP‹) 6 zur ordentlichen Verwalterin bestimmt. Der Beschluss ist im Verfahren Amtsgericht Neukölln 70 II 3/02. WEG angegriffen worden; eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

Im Rahmen einer Eigentümerversammlung, die am 15. Januar 1986 oder im Juni 1988 stattfand, beschlossen die Miteigentümer, dass als Wirtschaftsjahr für die Wohnanlage jeweils der Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres gelten sollte; der Beschluss wurde bestandskräftig. In der Folgezeit beschlossen die Wohnungseigentümer jeweils Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen, die sich auf solche vom Kalenderjahr abweichende Perioden bezogen.

Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 15. August 2000 beschlossen die Eigentümer eine Sonderumlage ›zur Behebung der Illiquidität der WEG‹ ...

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