Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin … vertreten durch die …, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer … und … Berlin, 675,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2003 zahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag – und zwar wegen eines Betrages von 1.779,81 EUR als unzulässig – zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragsteller 73 % und die Antragsgegnerin 27 % zu tragen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern darüber hinaus 27 % deren außergerichtlicher Kosten zu erstatten. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4. Die Hauptsacheentscheidung zu 1. wird im Wege einstweiliger Anordnung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

5. Der Geschäftswert wird auf 2.537,67 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, an der auf Grund der Teilungserklärung vom 11. Oktober 1994 zu Urkundenrolle Nr. J … des Notars … in Berlin Wohnungseigentum begründet wurde. Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin einer Anteils von 243/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 7.

Im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. März 2000 genehmigten die Eigentümer zu Tagesordnungspunkt „TOP”) 3 die Jahresabrechnung 1999, zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2001 die Jahresabrechnung 2000 und zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2002 die Jahresabrechnung 2001. Zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2002 beschlossen die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan 2002.

Die Einzeljahresabrechnung 1999 für die Wohnung Nr. 7 weist Ausgaben in Höhe von 2.554,50 DM und Einzahlungen von 1.290,00 DM aus. Unter weiterer Berücksichtigung eines „Wohngeldsaldos Vorjahr” in Höhe von – 11.368,63 DM ergibt sich ein Saldo von – 12.633,13 DM.

Die Einzeljahresabrechnung 2000 für die Wohnung Nr. 7 weist „Kosten” in Höhe von 6.130,80 DM und Wohngeldzahlungen von 2.580,00 DM aus. Unter weiterer Berücksichtigung eines „Wohngeldsaldos Vorjahr” in Höhe von – 12.633,13 DM ergibt sich ein Saldo von – 16.183,93 DM. Die ausgewiesenen „Kosten” beinhalten „persönliche Kosten” in Höhe von 4.037,80 DM, „Bewirtschaftungskosten” in Höhe von 2.111,48 DM und „Gemeinschaftserträge” von 18,48 DM. Ausweislich der Anlage zur Einzelwohngeldabrechnung 2000 setzen sich die „persönlichen Kosten” zusammen aus „Verwaltungskosten” in Höhe von 556,80 DM und einem Betrag von 3.481,00 DM mit der Bezeichnung „…”. Dieser Betrag wurde aus Mitteln der Gemeinschaft an den hiesigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller für dessen Tätigkeit im Verfahren Amtsgericht Neukölln 70 II 49/99.WEG/Landgericht Berlin 85 T 38/01.WEG ausgezahlt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller führte hinsichtlich jenes Verfahrens zu Gunsten der Antragsteller und gegen die Antragsgegnerin ein „Forderungskonto …”. Die Antragsgegnerin wurde mit inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin zu 85 T 38/01.WEG vom 28. August 2001 verpflichtet, auf Grundlage der Wohngeldabrechnungen für 1997 und 1998 7.118,95 DM nebst Verzugszinsen an die Antragsteller zu zahlen. Unter weiterer Berücksichtigung der ebenfalls gerichtlich festgesetzten Kosten und der Zinsen wies das „Forderungskonto …” am 18. November 2002 noch einen offenen Saldo zu Lasten der Antragsgegnerin in Höhe von 1.192,54 EUR aus. Mit Zahlung vom 4. Dezember 2002 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller tilgte die Antragsgegnerin diesen Betrag einschließlich der weiteren bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen.

Die Einzeljahresabrechnung 2001 für die Wohnung Nr. 7 weist Ausgaben in Höhe von 2.518,76 DM und Einzahlungen von 10.580,00 DM aus. Unter weiterer Berücksichtigung eines „Wohngeldsaldos Vorjahr” in Höhe von – 16.183,93 DM ergibt sich ein Saldo von – 8.122,69 DM/- 4.153,07 EUR. Ausweislich der Anlage zur Einzelwohngeldabrechnung 2001 beinhalten die Einzahlungen neben zwölf monatlichen Zahlungseingängen in Höhe von je 215,00 DM zwei als „Zahlung …” bezeichnete Beträge in Höhe von 3.000,00 DM und 5.000,00 DM.

Nach dem Einzelwirtschaftsplan 2002 für die Wohnung Nr. 7 sind monatliche Vorschüsse in Höhe von 112,00 EUR zu leisten. Die Antragsgegnerin leistete für die Monate Januar 2002 bis Dezember 2002 jeweils um 2,07 EUR niedrigere Vorschusszahlungen.

Die Antragsteller haben zunächst auf Grundlage der Beschlüsse vom 13. Juni 2002 Zahlung von 2.537,67 EUR begehrt, und zwar unter Berücksichtigung einer Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von 1.640,24 EUR noch 2.512,83 EUR (4.153,07 EUR ./. 1.640,24 EUR) auf Grundlage der Einzeljahresabrechnung 2001 und 24,84 EUR (12 × 2,07 EUR) auf Grundlage des Wirtschaftsplans 2002. Auf den Hinweis des Gerichts, dass ein Beschluss über die Jahresabrechnung nicht die als „Vorjahressalden” ausgewiesenen Rückstände früherer Perioden umfasse, stützen die Antragsteller ihre Zahl...

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