Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, in der Küche der Wohnung des Klägers unter der Adresse, folgende Instandsetzungsarbeiten sach- und fachgerecht auszuführen:

  1. Beseitigung des aufquellenden Holzes nebst Ablösen des Kunststofffurniers an der linken Arbeitsplatte, gegenüber vom Kühlschrank gelegen, vorne links der Arbeitsplatte von etwa 20 cm,
  2. Beseitigung des Wegbrechens der Laminierung an der Tür des linken Oberschrankes, links oberhalb des Herdes und links der Dunstabzugshaube, an der so beschriebenen Tür unten rechts,
  3. Beseitigung des Wegbrechens der Laminierung hinter des rechten Oberschrankes, rechts oberhalb des Herdes und rechts der Dunstabzugshaube, hinter der so beschriebenen Tür unten links,
  4. Beseitigung des Wegbrechens der Laminierung an der Verkleidungskappe des Dunstabluftschrankes oberhalb des Herdes, dort an der Kante der Verkleidungskappe des Dunstabzugshaubenschrankes unten links,
  5. Beseitigung der Löcher in dem Furnier der Arbeitsplatte rechts des Herdes,
  6. Beseitigung des aufgequollenen und schadhaften Holzes unter Abbröckeln des Furniers an der Arbeitsplatte rechts vom Herd, etwa 30 cm von diesem entfernt und an der angrenzenden Arbeitsplatte links vom Kühlschrank,
  7. wie vor – jedoch etwa 60 cm rechts entfernt von der Ecke der beiden rechtwinklig aneinanderstoßenden Arbeitsplatten, etwa 60 cm links vom Kühlschrank,

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erhaltung und Instandsetzung einer Einbauküche.

Zwischen den Parteien besteht ein Dauernutzungsvertrag über die Wohnung. Die Beklagte ist die vermietende Genossenschaft, der Kläger ist Nutzer einer Wohnung dieser Genossenschaft. Vertragsbeginn war der 01.12.1986.

Neben dem Dauernutzungsvertrag schlossen die Parteien einen sogenannten Selbsthilfe-Darlehensvertrag ab. Darin verpflichtete sich die beklagte Genossenschaft zum Abschluss des oben genannten Dauernutzungsvertrags und das klagende Mitglied im Rahmen der genossenschaftlichen Selbsthilfe sowie zur Senkung der im Dauernutzungsvertrag vereinbarten monatlichen Nutzungsgebühr zur Erbringung von manuellen Eigenleistungen in Höhe von 14.357,00 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Dauernutzungsvertrag und dem Selbsthilfe-Darlehensvertrag wird auf Bl. 6 ff. d.A. und Bl. 46 ff. d.A. verwiesen. In der Anlage I zu dem Selbsthilfe-Darlehensvertrag sind die von dem Kläger zu erbringenden manuellen Eigenleistungen aufgelistet. In der Sparte „Einbauküche” findet sich keine Eintragung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Anlage I zum Selbsthilfe-Darlehensvertrag wird auf Bl. 48 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Wohnungen der beklagten Genossenschaft sind mit Küchen eines Standardmodells ausgestattet. Diese Küchenmöbel sind von Anzahl und Form in allen Wohnungen im Wesentlichen gleich. Die Parteien vereinbarten vor Beginn des Dauernutzungsverhältnisses, dass die Küche in der Wohnung des Klägers abweichend von der eigentlich vorgesehenen Raumaufteilung gegenüber dem Wohnraum in Angrenzung zum Bad entstehen sollte. Insoweit wird auf die zu den Akten gereichten Pläne verwiesen, Bl. 15,16 und 17 d.A. In der Folge wurde die Standardküche an abweichend vereinbarter Stelle in die Wohnung eingebracht. Die Beklagte bezahlte die Grundausstattung der Küche, der Kläger bezahlte Sonderanfertigungen, die die Küchenausstattung erweiterten. Insoweit wird auf die Rechnung der Firma vom 19.12.1986 verwiesen, Bl. 52 f. d.A.

Im Jahre 2018 besichtigte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr, die Küche in der Wohnung des Klägers. Er stellte dabei die im Tenor zu 1) aufgelisteten – unstreitig bestehenden – Mängel fest. Insoweit wird auf die zu die Akten gereichten Fotografien verwiesen, Bl. 18 ff. d.A. In der Folge lehnte die Beklagte die Beseitigung der Mängel ab. Der Kläger forderte die Beklagte erneut mit anwaltlichen Schreiben vom 29.01.2019 und 20.02.2019 und unter Fristsetzung erfolgslos zur Mangelbeseitigung auf.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Einbauküche um einen Teil der Mietsache handle und die Beklagte folglich zur Instandsetzung verpflichtet sei. Es könne nicht ausschlaggebend sein, dass er zusätzliche Teile auf eigene Kosten hinzu angeschafft habe. Insbesondere verlange er diesbezüglich auch keine Mangelbeseitigung, sondern nur hinsichtlich etwaiger Teile der in die Jahre gekommenen Grundausstattung.

Der Kläger beantragt wörtlich,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, in der Küche der Wohnung des Klägers unter der Adresse, folgende Instandsetzungsarbeiten sach- und fachgerecht auszuführen:

    1. Beseitigung des Mangels aufquellendes ...

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