Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die von ihr genutzten Räumlichkeiten in … Berlin, … Vorderhaus, 2. OG links, bestehend aus 2 Zimmern nebst Küche, Bad/WC, Diele, Balkon sowie den Keller … und den Hofstellplatz … auf dem Grundstück … in geräumtem Zustand herauszugeben.
2. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. April 2001 gewährt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.088,60 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juli 1998 seit dem 29. Juli 2000 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen selbstschuldnerischen unbedingten und unbefristeten Bürgschaft der Landesbank Berlin zu erbringen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks … Mit Vertrag vom 31.07.1995 mietete die Beklagte von den Klägern die im Vorderhaus 2. OG links gelegene Zweizimmerwohnung. Die Beklagte hat vor Abschluß des Mietvertrages die Wohnung, deren Wohn- und Schlafzimmer zur Straße hin gelegen sind, besichtigt.
… war bei Mietvertragsabschluß und ist auch heute noch in schlechtem Zustand; die Fahrbahn ist wellig und aus Kopfsteinpflaster.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 bemängelte die Beklagte gegenüber der Hausverwaltung der Kläger nach vorangegangenen mündlichen Beanstandungen erstmals schriftlich – das Durchdringen von Straßenlärm in die Wohnräume und stellte die lärmschutzgerechte Bauweise sowie eine hinreichende Schallisolierung der Fenster in Frage.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 teilte die Beklagte der Hausverwaltung der Kläger mit, dass sie aufgrund dessen den Mietzins unter Vorbehalt zahle.
Seit Mai 1997 zahlte die Beklagte den Mietzins unregelmäßig bzw. nicht in vollständiger Höhe. Mit Anwaltsschreiben vom 12. April 1997 teilte die Beklagte der Hausverwaltung der Kläger mit, aufgrund außergewöhnlich hoher Lärmbelästigung durch ungehindertes Durchdringen des Straßenlärms bis zur Mängelbehebung den Grundmietzins um 25 % gemindert zu zahlen und für die zurückliegende Zeit ab Dezember 1995, in welcher der Mietzins unter Vorbehalt gezahlt worden sei, wegen in entsprechender Höhe zu viel gezahlten Mietzinses aufzurechnen; wegen der Einzelheiten wird auf das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 12. April 1997 verwiesen.
Die Kläger haben die Beklagte mit zahlreichen Mahnschreiben aus den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 zur Begleichung von bezifferten Mietzinsrückständen aufgefordert und schließlich aufgrund eines im Verhältnis zum vertraglich vereinbarten Mietzins bis einschließlich März 2000 aufgelaufenen Rückstands von Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 8.290,37 DM gegenüber der Beklagten das Mietverhältnis mit Anwaltsschreiben vom 08. März 2000 wegen Zahlungsrückstands fristlos gekündigt, einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen und die Beklagte zur Räumung der Wohnung aufgefordert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 08. März 2000 Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Wohnung nicht geräumt.
Bis einschließlich Mai 2000 beträgt der Rückstand auf Mietzinszahlungen im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Mietzinshöhe – ohne Zuerkennung einer Minderung – insgesamt 9.088,60 DM.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
- an sie die von ihr genutzten Räumlichkeiten in … Vorderhaus, 2. OG links, bestehend aus 2 Zimmern nebst Küche, Bad/WC, Diele, Balkon sowie den Keller … und den Hofstellplatz … auf dem Grundstück … sofort in geräumtem Zustand herauszugeben.
- an sie DM 9.088,60 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juli 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
eine angemessene Räumungsfrist von einem ¾ Jahr zu gewähren.
Die Beklagte behauptet, die Fenster sowie die Bauweise der Wohnung seien mangelhaft, so dass Straßenlärm ungehindert in die Wohnung eindringe und Vibrationen der Fassadenwände hinzuträten. Sie ist der Ansicht, aufgrund dessen den Mietzins ab Dezember 1995 zu Recht um 25 % gemindert gezahlt zu haben, so dass ein Mietzinsrückstand nicht bestehe.
Bei der Besichtigung der Wohnung sei ihr das Eindringen von Straßenlärm in die Wohnung nicht aufgefallen; zum einen hätte sie den Straßenlärm aufgrund von Nebengeräuschen, wie der Gesprächsführung zur Wohnung und Arbeitsgeräuschen innerhalb des Hauses, die durch die offene Wohnungstür drangen, nicht bemerkt; zum anderen sei … zum Zeitpunkt der Besichtigung und des Mietvertragsabschlusses noch keine verkehrsreiche Straße gewesen. Die Verhältnisse hätten damals auf eine verkehrsruhige Lage hingewiesen. Erst nach Mietvertragsabschluß habe sich das Verkehrsaufkommen in der … erhöht, unter anderem durch veränderte Verkehrsführung der BVG-Buslinien 107 und 12...