Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist lt. Verträgen vom 23. April 1991 und 27. Februar 1998 beginnend ab dem 1. Mai 1991 Mieter einer auf dem Grundstück Kurfürstenstraße 22, Vorderhaus, 2. OG Mitte in Berlin-Tempelhof belegenen Wohnung. Der Beklagte ist Zwangsverwalter des streitbefangenen Grundstücks. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. September 2001, das dem Beklagten am selben Tage zuging.
Der Kläger meint, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 21. September 2001 mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 beendet worden sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Wohnräume Kurfürstenstraße 22, Vorderhaus, 2. OG Mitte, 12105 Berlin (1,5 Zimmer nebst Küche, Bad und Kellerraum, Wohnfläche ca. 51,05 m²) durch die Kündigung vom 21. September 2001 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien erst mit Wirkung zum 30. September 2002 beendet sei.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachvorbringen nicht begründet.
Der Kläger hat ersichtlich ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist auf Grund der wirksamen Kündigung vom 21. September 2001 mit Wirkung zum 30. September 2002, also nach Ablauf der zwölfmonatigen Kündigungsfrist, beendet. Richtig ist, dass die im Mietvertrag der Parteien „vereinbarte” Kündigungsfrist der Neuregelung des § 573 c Abs. 1 und 2 BGB widerspricht; jedoch ist § 573 c Abs. 4 BGB gemäß Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vor dem 1. September 2001 getroffen wurde. Das aber war vorliegend vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bei Abschluss des Mietvertrages der Fall. Es handelt sich vorliegend bei den Kündigungsfristen gemäß § 2 Nr. 2 des Mietvertrages auch um eine vertragliche Vereinbarung und nicht lediglich um die Wiedergabe des seinerzeit geltenden Rechts, denn schon der im Mietvertrag verwendete Wortlaut stimmt äußerlich nicht mit dem Gesetzeswortlaut des § 565 BGB a.F. überein. Darüber hinaus werden alle die in einen Vertrag aufgenommenen Regelungen Bestandteil der vertraglichen Regelungen, unabhängig davon, ob sie zwingendes oder dispositives Recht enthalten (siehe hierzu Blank/Börstinghaus Neues Mietrecht, § 573 c BGB Rn. 8 ff. mit ausführlichen Nachweisen zum Sach- und Streitstand). Auch werden grundsätzlich, d.h. ohne ausdrückliche Kennzeichnung oder besonderen Vorbehalt etc., die sämtlichen in einem schriftlichen Vertrag enthaltenen Regelungen vom Gestaltungswillen der Parteien mit umfasst, so dass den Ausführungen von Blank/Börstinghaus a.a.O. aus Sicht des Gerichts nichts hinzuzufügen ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Unterschriften
Humbert
Fundstellen
Haufe-Index 1840438 |
ZMR 2002, 280 |