Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 142 F 7963/02) |
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 142 F 7963/02 – vom 16.01.2003 mit Wirkung vom 13.12.2004 monatlich im Voraus eine Unterhaltsrente in Höhe von 814,00 EURO zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 6.048,00 EURO festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien leben getrennt und in Scheidung.
Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 142 F 11342/04 – seit dem 13. September 2004 rechtshängig.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16.01.2003 – 142 F 7963/02 –, wonach der Beklagte verurteilt worden ist, an sie mit Wirkung vom 01.02.2003 eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 310,00 EURO zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2004 haben die Parteien sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Schriftsatznachlass ist eingeräumt worden bis zum 13.01.2005. An diesem Tage ging bei Gericht ein nicht unterschriebenes Fax des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein.
Die Klägerin behauptet, die Schulden des Beklagten seien zwischenzeitlich getilgt. Andere Schulden, die er während der Trennung aufgenommen habe, werden nicht anerkannt. Der Beklagte erhalte von der Landesversicherungsanstalt Berlin seit dem 01.04.2004 eine Rente in Höhe von 1.085,58 EURO. Darüber hinaus habe er auch eine Betriebsrente, dessen Höhe unbekannt sei. In der Scheidungsantragsschrift vom 11.08.2004 habe er aber sein monatliches Durchschnittseinkommen mit 1.628,00 EURO angegeben. Als Rentner sei er verpflichtet, die Hälfte des an ihn ausgezahlten Betrages an sie an Unterhalt zu zahlen. Sie sei nicht in der Lage aufgrund ihrer Erkrankung zu arbeiten.
Aus dem nicht unterschriebenen Fax des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergibt sich die Klageabweisung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Faxes vom 13.01.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Abänderungsklage ist zulässig.
Da die Klägerin vorgetragen hat, dass der Beklagte zwischenzeitlich die gemeinsamen ehebedingten Schulden getilgt hat, ist eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistung und für die Bestimmung der Höhe der Leistung maßgebend waren.
Die Abänderungsklage ist auch begründet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin nach § 1361 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt. Ausschlaggebend hierfür sind die Einkünfte der Parteien. Da die Klägerin behauptet hat, aufgrund ihrer Krankheit nicht arbeiten zu können, sind auf ihrer Seite keine Einkünfte vorhanden. Dieser Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, ihn bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.01.2005 ist fristgerecht bei Gericht eingegangen. Da er aber nicht unterschrieben ist, ist er rechtlich ohne Bedeutung. Das hat nunmehr zur Konsequenz, dass die Behauptungen der Klägerin, sie könne krankheitsbedingt nicht arbeiten und sein Einkommen betrage 1.628,00 EURO, als zugestanden anzusehen sind.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem amtierenden Richter aus dem Scheidungsverfahren des Amtsgerichs Tempelhof-Kreuzberg – 142 F 11342/04 – durch die Folgesache nachehelicher Unterhalt letztlich bekannt ist, dass der dortige Antragsteller die Behauptung der Antragsgegnerin bestritten hat, nicht arbeitsfähig zu sein und deshalb hierüber einen Beweisbeschluss durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erlassen hat. Es stellt sich mithin hiernach die Frage, nach der Verwertung des in einem anderen zivilprozessualen Verfahrens enthaltenen Aufklärungsergebnisses. Bei der parallel liegenden Frage der Verhandlungs- und Untersuchungsmaxim im Verbund vertritt Sedemund-Treiber in Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 623 ZPO Rn. 20 die Ansicht, dass von Amtswegen ein entsprechendes Vorbringen nicht aufgegriffen werden darf. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 623 ZPO Rd. 37 meint, dass bei lückenhaftem Parteivortrag der Richter mit den Parteien erörtern muss, wieweit Tatsachen, die er in den Folgesachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgestellt hat, auch in den zivilprozessualen Folgesachen vorgetragen werden sollen. Diese Ansicht vertreten auch Maurer/Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, Teil I, Rd. 332, in dem ...