Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, in der durch die Klägerin angemieteten Wohnung … folgenden Mangel zu beseitigen:
Die baulichen Mindestanforderungen an den Schallschutz nach der DIN 4109 in der Fassung von 1962 zwischen der Wohnung der Klägerin im 1. Obergeschoss Mitte und der Wohnung im zweiten Obergeschoss Mitte sind im Bereich der Loggia nicht eingehalten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– Euro, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rechtsfolgen behaupteter Lärmbelästigungen im Mietverhältnis.
Die Klägerin ist seit 2006 Mieterin, die Beklagte Vermieterin der Wohnung … Das Gebäude wurde im Jahr 1977 errichtet. Die Gesamtmiete betrug jedenfalls seit April 2021 777,92 Euro. Über der Streitwohnung wohnt die Mieterin … – die Streithelferin – mit ihren 3 Kindern (per September 2021 5, 8 und 9 Jahre alt).
Die Klägerin monierte gegenüber der Klägerin mehrfach, dass es Lärmbelästigungen und Vibrationen aus der Wohnung der Streithelferin gebe. Mit Schreiben vom 23.4.2021 (BI. d.A.), für das die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von verlangt, forderte die Klägerin die Beseitigung des Zustands bis zum 23.5.2021, machte eine Mietminderung von 20 % und ein Zurückbehaltungsrecht geltend und kündigte an, die Miete künftig nur unter Vorbehalt zu zahlen.
Mit der Klage fordert die Klägerin u.a. auf der Grundlage einer Minderungsquote von 20 % die Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 352,65 Euro (23.–30. April 2021 = 41,49 Euro, Mai und Juni 2021 je 155,58 Euro).
Die Klägerin behauptet, durch die Streithelferin komme es – im Bereich sämtlicher Räume der Wohnungen – zu den aus den Klageanträgen ersichtlichen, erheblichen, unzumutbaren und nicht sozialadäquaten Lärmbelästigungen und Vibrationen, auch während der Zeiten der Mittagsruhe. Es handele sich dabei wahrscheinlich im Wesentlichen von den Kindern ausgehenden Lärm. Wegen der Einzelheiten wird beispielhaft auf die klägerischen Lärmprotokolle für die Zeiten vom 16.3.–12.4.2021 und 2.12.2012–23.1.2022 (Bl. 20–24, 70–95 d.A.) Bezug genommen. Der als unzumutbar empfundene Lärm ergebe sich als weitere Ursache daraus, dass es zwischen den Wohnungen keinen ausreichenden Schallschutz gebe.
Die Beklagte hat der Mieterin … mit Schriftsatz vom 20.9.2021 den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin beantragt mit der am 30.7.2021 zugestellten Klage (nach Präzisierung in Antrag 1.),
die Beklagte zu verurteilen, folgende Mängel in der von der Klägerin angemieteten Wohnung … entsprechend dem Mietvertrag vom 17.01./20.01.2006 zu beseitigen:
- massive und dauerhafte Lärmbelästigungen seitens der Nachbarin der Klägerin und der Mieterin der Beklagten, Frau Dies meint vor allem Lärmbelästigungen zu allen Tageszeiten, auch während der Ruhezeiten, durch die Kinder der Nachbarin …, durch Möbelrücken, lautes Stampfen und Poltern, Schlagen von Gegenständen auf den Boden, Schlagen gegen die Wohnungstür sowie Hüpfen und Rennen durch die Wohnung und damit verbundene Vibrationen in der Wohnung der Klägerin
- die baulichen Mindestanforderungen an den Trittschallschutz der DIN 4109 zwischen der Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss Mitte und der Wohnung im zweiten Obergeschoss Mitte sind nicht eingehalten,
- festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, ab Juli 2021 bis zur Beseitigung der in dem Antrag zu Ziff. 1 bezeichneten Mängel die monatliche Miete um 20 % zu mindern,
- festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, bis zur Beseitigung der in dem Antrag zu 1. bezeichneten Mängel einen Betrag in Höhe des einfachen Minderungsbetrages bis zu einer Höhe von 4.000,– Euro zurückzubehalten,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 352,65 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und die Streithelferin behaupten, es handele sich – soweit tatsächlich vorgekommen – lediglich um von Kindern ausgehende Geräusche im sozialadäquaten Umfang.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Trittschalldämmung den baulichen Mindestanforderungen der DIN 4109 in der für das Baujahr anwendbaren Fassung genüge, und ob diese vorliegend Anwendung findet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten der Beweisfrage wird auf den Beschluss vom 23.3.2022 Bl. 108 ff. d.A. Bezug genommen, wege...