Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuer, Wechsel

 

Normenkette

BGB § 1908b Abs. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.11.2012; Aktenzeichen XII ZB 344/12)

LG Bonn (Beschluss vom 18.05.2012; Aktenzeichen 4 T 9/12)

 

Tenor

Der bisherige Betreuer Herr Rechtsanwalt N S, S1 Weg ..., ...B wird aus diesem Amt entlassen. An seiner Stelle wird Herr Rechtsanwalt C I, X 1, ...C1 zum Betreuer bestellt.

Der Aufgabenkreis des Betreuers Rechtsanwalt- C I wird erweitert und umfasst jetzt insgesamt:

Gesundheitsfürsorge und damit zusammenhängende finanzielle und behördliche Angelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, Vermögensangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Herr P bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in dem Bereich: Vermögensangelegenheiten, der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.

Das Gericht wird spätestens bis zum 07.09.2018 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

 

Gründe

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. B1 B2 leidet Herr P an einer schizoaffektiven Störung und einem Medikamentenabusus.

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr P auch künftig gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.

Dabei ist der Umfang der für die Betreuerin im Rahmen der Betreuung wahrzunehmenden Aufgaben den jetzigen Bedürfnissen anzupassen.

Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die im Beschlusstenor aufgeführten Bereiche erforderlich.

Der beschlossene Wechsel in der Person des Betreuers ist erforderlich, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und Herrn Rechtsanwalt S nicht mehr möglich erscheint. Letzterer hat dem Betreuerwechsel aus diesem Grund zugestimmt. Herr P wünscht ausdrücklich die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt I zum neuen Betreuer. Dem war gemäß § 1908 b Abs. 2 BGB zu entsprechen.Herr Rechtsanwalt I ist bereit, die Betreuung ehrenamtlich zu führen.

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der Stellungnahme festgesetzt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf§ 287 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4242583

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