Tenor

Unter Abweisung der Widerklage und der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.813,36 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinsatz ab dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5 % der Kläger und zu 95 % die Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte von der … ein Haus in Wachtberg-Berkum auf dem La Villedieu Ring 45 gemietet. Seinerzeitiger Vermieter war die …. Der Kläger wurde alsdann Eigentümer und damit Vermieter. Das Mietverhältnis begann am 01.02.1998. Es endete zum 30.06.2000. Die Beklagte hatte eine Kaution in Höhe von 4.100,00 DM gezahlt.

Die Beklagte hatte bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in dem Haus durchgeführt. Der Kläger behauptet, daß diese völlig unzulänglich gewesen seien, wobei im Wesentlichen die verwendete Farbe mangelhaft gewesen sei, darüberhinaus aber auch die Qualität der Anstreicharbeiten nicht fachgerecht.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift.

Da die Beklagte lediglich die Küche noch habe nacharbeiten wollen, weitere Arbeiten aber abgelehnt habe, sei erforderlich gewesen, den Zustand der Wohnung feststellen zu lassen, wofür ausweislich der vorgelegten Rechnung Kosten in Höhe von 587,42 DM entstanden sind. Der Beklagte hat sodann die Malerarbeiten durchführen lassen, die gemäß der vorgelegten Rechnung 7.424,27 DM gekostet haben. Zum 01.07.2000 sollte der Nachmieter einziehen. Der Kläger behauptet, wegen der mangelhaften Renovierungsarbeiten habe der Nachmieter erst zum 01.08.2000 einziehen können. Er macht deshalb einen Mietausfall in Höhe von Netto 1.900,00 DM für den Monat Juli geltend. Weiter verlangt er anteilige Nebenkosten für diesen Monat in Höhe von 140,26 DM.

Es sei nötig gewesen, einen Einschreibebrief mit Kosten von 8,60 DM zu schreiben. Auch seien um rechtzeitige Fristen bzw. Nachfristen zu, setzen, Kurierkosten in Höhe von 140,94 DM angefallen. Schließlich seien zur Sicherung des Zustandes Fotos gefertigt worden mit Kosten von 15,20 DM.

Die Beklagte habe den Garten ungepflegt und das Haus ungereinigt überlassen, so daß entsprechend der Rechnung der … Reinigungskosten in Höhe von 730,80 DM entstanden seien.

Von den insgesamt von der Beklagten zu ersetzenden Kosten in Höhe von 10.947,49 DM hat der Kläger zunächst von der geleisteten Kaution einen Kautionsanteil von 3.600,00 DM abgezogen und mit der eingereichten Klage die Zahlung eines Betrages von 7.347,49 DM verlangt.

Den Differenzbetrag von 500,00 DM hat er zunächst zur Sicherung der Nebenkosten für das Jahr 2000 einbehalten. Nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 398,18 DM endete, macht er weiter diesen Betrag geltend und berücksichtigt umgekehrt die Kaution in Höhe von 4.100,00 DM.

In Bezug auf die aufgelaufenen Zinsen, die er zunächst mit 102,50 DM, später 42,37 DM entsprechend vorgelegter Bescheinigungen angegeben hat und dazu erklärt hat, es sei erst am Ende des Jahres 1999 die Kaution gezahlt worden, verrechnet er mit einem weiter geltend gemachten Schaden an einer Tür, wozu er behauptet, diese sei im Scharnier eingerissen. Diesen Schaden beziffert er mit 250,00 DM.

Er beläßt es bei der Klageforderung von 7.347,49 DM und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.347,49 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet, die von ihr durchgeführten Schönheitsreparaturen seien einwandfrei und fachgerecht gewesen. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, die Wohnung zum 30.06. nicht abzunehmen. Lediglich in der Küche seien die Anstricharbeiten noch nicht fertig gestellt gewesen. Die Beklagte sei aber bereit gewesen – insoweit im Einvernehmen mit den Nachmietern – diese Arbeiten noch in den ersten Julitagen durchzuführen, so daß die Nachmieter ohne weiteres zum 01.07.2000 hätten einziehen können.

Aus diesem Grunde sei sowohl der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Malerarbeiten als auch der Mietausfall von der Beklagten nicht zu tragen.

Daraus folge, daß auch die geltend gemachten Nebenansprüche, wie Gutachterkosten, Fotokosten und Portokosten nicht berechtigt seien. Ebenfalls nicht berechtigt sei der geltend gemachte Anspruch wegen angeblich durchgeführter Reinigungsarbeiten in Garten und Haus. Das Haus sei sauber verlassen worden. Der Garten sei gepflegt gewesen.

Aus diesem Grunde sei der Kläger verpflichtet, die geleistete Kaution in Höhe von 4.100,00 DM zurückzuzahlen. Bei Annahme einer Verzinsung von 2,5 % für die Zeit vom 01.02.1998 bis zum 18.12.2000 ergäben sich Zinsen in Höhe von 295,26 DM, so daß insgesamt 4.395,26 DM zurückzuzahlen seien.

Diese verlangt die Beklagte widerklagend mit dem Antrag, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 4.395,26 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 04.08.2000 zu zahlen.

Der Kläger beantragt...

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