Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietnebenkostenforderung und Nutzungsausfallentschädigung

 

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 163,82 Euro (einhundertdreiundsechzig Euro und zweiundachzig Cent) nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 BGB seit dem 05.06.2001 und 3,07 Euro Mahnkosten zu zahlen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Berufungswert nicht übersteigt und die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist bzw. die Fortbildung des Rechts dies erfordert, da hierzu –wie noch ausgeführt wird – eine umfassende Rechtsprechung existiert (§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 a ZPO unter Beachtung von § 511 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die geltend gemachten restlichen Nebenkostenforderungen der Klägerin in Höhe von 26,30 Euro (51,44 DM) sind hier voll wirksam und fällig bzw. gerichtlich durchsetzbar, auch wenn die Klägerin den Beklagten die mit Schreiben Ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2001 (Blatt 24 der Akte) angeforderten Kopien der Belege nicht zur Verfügung gestellt hat, weil den Beklagten hier ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin nicht zusteht, da sie einen entsprechenden Kostenvorschuss gemäß § 811 Abs. 2 BGB für diese Belegkopien der Klägerin nicht gezahlt haben (Amtsgericht Oldenburg, WuM 1993, Seite 412; Landgericht Duisburg, WuM 2002, Seiten 32 f.; Landgericht Berlin, GE 1984, Seiten 133 ff.; Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, WuM 2001, Seite 362; Dr. Michael J. Schmid, WuM 1996, Seiten 319 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beklagten aber dem Grunde nach einen Anspruch auf Übersendung der Belegkopien. Die Klägerin darf die Beklagten nicht darauf verweisen, die Abrechnungsunterlagen bei der Klägerin in Brandenburg an der Havel einzusehen. Zu verkennen ist allerdings nicht, dass sogar teilweise schon die Auffassung vertreten wird, der Vermieter sei nicht verpflichtet, dem Mieter auf dessen Anforderung hin alle Rechnungsbelege zu kopieren (OLG Düsseldorf, WuM 1993, Seiten 411 f.; Landgericht Düsseldorf, ZMR 1998, Seite 167 f. = WuM 1998, Seite 252; Landgericht Frankfurt/Main, WuM 1999, Seite 576 = ZMR 1999, Seite 764 = NZM 2000, Seite 27; Landgericht Hamburg, WuM 2000, Seiten 197 f.; Amtsgericht Frankfurt/Main, DWW 1999, Seiten 158 f.; Amtsgericht Gelsenkirchen, WuM 1996, Seiten 349 f.; Amtsgericht Ahaus, WuM 1992, Seite 696; Amtsgericht Langenfeld, ZMR 1999, Seiten 33 f.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass § 259 Abs. 1 BGB nur eine Vortage der Belege, nicht jedoch eine Übersendung von Kopien vorsieht (Landgericht Frankfurt/Main, WuM 1999, Seite 576 = ZMR 1999, Seite 764 = NZM 2000, Seite 27; Landgericht Hamburg, WuM 2000, Seiten 197 f.). Außerdem wird auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bzw. darauf verwiesen, dass die Einsichtnahme in die Originalbelege der einfachere Weg sei (OLG Düsseldorf, WuM 1993, Seiten 411 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2001, Seiten 48 f. = NJW-RR 2001, Seiten 299 f.; Amtsgericht Wiesbaden, WuM 2000, Seite 312).

Eine Grenze wird insofern dann allgemein gemäß § 242 BGB angenommen, wenn ein Mieter sämtliche Unterlagen der Betriebskostenabrechnungen in Kopie von dem Vermieter übersandt verlangen würde (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 2000, Seite 91). Denn ein Vermieter kann nicht aus Treu und Glauben verpflichtet sein, alle Abrechnungsunterlagen, (also bei größeren Wohneinheiten möglicherweise ganze Ordner) abzulichten, wenn der Mieter noch nicht einmal eine unschwer mögliche erste Sichtung bzw. Konkretisierung wahrnehmen will. Eine derartige Einsichtnahme bzw. Konkretisierung zwecks gezielter Nachfrage ist eine Mitwirkungshandlung, die gerade aus § 242 BGB zu fordern ist (Dr. Andrek Abramenko, DWW 1999, Seite 159). Insoweit sind globale Anforderungen an eine Übersendung von Kopien aller vorhandenen Rechnungsbelege grundsätzlich unzulässig (Amtsgericht Neubrandenburg, WuM 1994, Seite 531; Dr. Andrek Abramenko, DWW 1999, Seite 159).

Andererseits hat aber ein Mieter nach § 29 Abs. 2 Neubaumietenverordnung (NMV) das Recht, dass ihm Ablichtungen gegen Erstattung der Auslagen des Vermieters zur Verfügung gestellt werden, und zwar unabhängig von der Zahl der Kopien (Landgericht Duisburg, WuM 2002, Seiten 32 f.). Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für preisgebundenen Wohnraum; für preisfreien Wohnraum muss sie indes analog gelten (Landgericht Duisburg, WuM 2002, Seiten 32 f.; Amtsgericht Bremen, WuM 2002, Seite 32; Amtsgericht Niebüll, WuM 2001, Seite 633; Amtsgericht Berlin-Köpernick, MM 2000, Seiten 333 f.; Amtsgericht Hamburg, WuM 2000, Seiten 213 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 2000, Seite 91; Amtsgericht Köln, WuM 2000, Seite 152; Amtsgericht Köln, WuM 2000, Seiten 36 f. = ZMR 1999, Seite 343 = WuM 1999, Seite 550; Landgericht Düsseldorf, DWW 1999, Seiten 182 f.; Landgericht...

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