Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.877,99 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 18 %, die Beklagte 82 % zu tragen.

III. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 %, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Durch Mietvertrag vom 03.08.1999 (Blatt 64–71 der Akte) vermieteten die Kläger der Beklagten die im Wohnhaus …, Parterre rechts gelegene 3-Zimmerwohnung. Über die Wohnungsübergabe von den Klägern als Vermieter an die Beklagte wurde dann zwischen Ihnen ein Wohnungsübergabeprotokoll am 28.09.1999 gefertigt – Anlage K 10 (Blatt 43–44 der Akte) –, demzufolge die Wohnung von den Vermietern „ordnungsgemäß” an die Beklagte als Mieterin übergeben wurde.

Das Mietverhältnis endete dann zum 01.02.2004. Bereits unter dem 14.01.2004 erfolgte eine Vorabnahme der Wohnungsübergabe, aus deren Anlass heraus ein „Vorabnahmeprotokoll” am 14.01.2004 gefertigt und sowohl durch die Vermieterseite als auch durch die Bevollmächtigte der Beklagten unterzeichnet wurde – Anlage K 1 (Blatt 8–9 der Akte). In diesem Vor-Abnahmeprotokoll wurden bereits Mängel aufgeführt, wie z.B. der fehlende Verschluss des Sicherungsschranks im Flur, die nicht entfernten Dübel in den Wänden des Flurs, die nicht renovierte und teilweise schmutzige Tapete im Flur, die nicht renovierte Küche und die nicht entfernten Dübel in der Küche, das nicht renovierte Bad, die deutlich verschmutzte Auslegeware im Schlafzimmer, die beschädigte Türzarge zum Flur im Schlafzimmer, die beschmutzte (stark) linke Wand im Wohnzimmer etc. pp..

Am Tag der End-Abnahme, d.h. am 01.02.2004, wurde hiernach dann ein „Wohnungsabnahmeprotokoll” gefertigt und wiederum sowohl durch die Vermieterseite als auch durch die Mieterseite, vertreten durch den Sohn der Beklagten – Herrn Knut Quintus –, unterzeichnet. Renovierungsarbeiten wurden im Zeitraum zwischen der Abfassung dieser beiden Protokolle durch die Beklagte unstreitig nicht ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Endabnahme zeigten sich in der streitbefangenen Wohnung insofern im wesentlichen der bereits in der Vorabnahme aufgeführte Zustand der Wohnung. Darüber hinaus wurden weitere Feststellungen zum Zustand der Wohnung in diesem Endabnahmeprotokoll schriftlich festgehalten.

Nach der Übergabe der streitbefangenen Wohnung forderten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 02.02.2004 – Anlage K 4 (Blatt 15–16 d. Akte) – auf, letztmalig bis zum 15.02.2004 eine Mängelbeseitigung vorzunehmen und die bei der Endabnahme festgestellten Mängel zu beseitigen. Hierauf hin teilte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.02.2004 – Anlage K 5 (Blatt 17 d. Akte) den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite mit, dass, soweit Schäden am Mietgegenstand geltend gemacht werden, es sich um die Folgen „normaler Abnutzung” des Mietgegenstandes handeln würde und insoweit kein Anspruch der Kläger bestehen würde.

Die Klägerseite holte hiernach unstreitig für die erforderlichen Renovierungs- und Reparaturarbeiten Kostenvoranschläge örtlicher Fachfirmen ein – Anlage K 7 (Blatt 21 d. A), Anlage K 8 (Blatt 22 d. Akte), Anlage K 9 (Blatt 23–24 d. Akte) – und forderte die Beklagtenseite mit Schreiben vom 03.03.2004 – Anlage K 6 (Blatt 18–20 d. Akte) auf der Grundlage dieser eingeholten Kostenvoranschläge auf, den ihnen insofern entstandenen Schaden bis zum 17.03.2004 auszugleichen. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte jedoch nicht.

Die Kläger tragen vor, dass auf Grund der notwendigen Reparatur- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung eine sofortige Vermietung dieser Wohnung nicht möglich gewesen sei. Die erforderlichen Arbeiten seien dann im Februar 2004 ausgeführt worden. Aus diesem Grunde sind sie der Auffassung, dass die Beklagte ihnen den Ersatz in Höhe einer Monatskaltmiete für den Monat Februar 2004 schulden würde. Zu dem sei der Heizkörper in der Küche auf der linken Seite um ca. 5 cm nach unten gedrückt worden. Hierfür würden Kosten in Höhe von 178,87 EUR netto anfallen. In gleicher weise würde es sich mit dem beschädigten Verschluss der Klappe des Sicherungskastens im Flur verhalten, demzufolge Kosten in Höhe 35,17 EUR netto aufzubringen seien. Zu dem seien Renovierungsarbeiten in der Küche und im Bad auf Grund des im Mietvertrages enthaltenen Fristenplans erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Wohnräume würde die Beklagte darüber hinaus ihnen gegenüber einen Kostenersatz in Höhe von 80 % der Kosten auf Grund des Kostenvoranschlags des Malerfachgeschäfts schulden. Aus diesem Grund würden sie auch einen Anspruch auf Erstattung dieser 80 % der Kosten entsprechend dem Kostenvoranschlags der Malerfirma … vom 02.02.2004 von der Beklagten begehren, mithin 1.263,95 EUR.

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