Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.371,68 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung der von ihm - aufgrund eines am 20.02.2014 mit Wirkung vom 01.04.2014 geschlossenen Dauernutzungsvertrages - bewohnten Wohnung, gelegen Kreyssigstraße 24, II. Geschoss rechts in 14770 Brandenburg an der Havel, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Bad, 1 Flur, 1 Küche, 1 Balkon und 1 Keller Nr. 1 mit einer Wohnfläche von ca. 49,41 m2. Als Nutzungsgebühr (Miete) zahlt der Beklagte derzeitig einen Betrag von monatlich 320,64 Euro brutto.
Mit Schreiben vom 05.02.2015, 13.03.2015 und vom 04. Februar 2016 (Blatt 13 der Akte) ermahnte die Klägerin den Beklagten den - vermeintlich durch den Beklagten - verursachten ruhestörenden Lärms, vor allem nachts, zu unterlassen.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 (Blatt 16 der Akte) erteilte die Klägerin dem Beklagten dann wegen ruhestörenden Lärms - vor allem nachts - eine Abmahnung. Für den Fall, dass der Beklagte künftig wieder ruhestörenden Lärm verursachen sollte, kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten in diesem Schreiben zugleich mit an, dass der Beklagte dann auch mit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Mietvertrages wegen vertragswidrigen Gebrauchs rechnen müsse.
Mit Schreiben vom 18. April 2016 (Blatt 9 bis 12 der Akte) kündigte die Klägerin dann das mit dem Beklagten bestehende Nutzungsverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund, da der Beklagte den Hausfrieden sehr nachhaltig stören und die Regeln der Hausordnung nicht einhalten würde, so dass ihr eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Die nunmehrige Räumungsklage der Klägerin vom 26. Mai 2016 ging dann am 27. Mai 2016 bei dem hiesigen Amtsgericht ein und wurde dem Beklagten hiernach am 22. Juni 2016 zugestellt. In dieser Klageschrift erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten hilfsweise vorsorglich nochmals die fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Termin.
Die Klägerin behauptet, dass bereits im Februar und März 2015 es zu massiven Beschwerden der Mitbewohner des Hauses bezüglich des ruhestörenden Verhaltens des Beklagten gekommen sei. Leider sei es nach ihren Schreiben vom 05.02.2015 und 13.03.2015 im darauf folgenden Zeitraum nur kurzzeitig zu einer Besserung gekommen. Hiernach hätten sich dann aber die Mitbewohner zum Jahresende 2015 wieder erneut bei ihr - der Klägerin - beschwert, insbesondere hinsichtlich der Störung der Nachtruhe. Daraufhin habe sie nochmals mit Schreiben vom 04.02.2016 den Beklagten zur Beachtung der Hausordnung aufgefordert.
Die von ihr hier vorgelegten Lärmprotokolle der Mitbewohner des Hauses würden insofern ihrer Ansicht nach auch die aufgeführten konkreten Störungen des Hausfriedens durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten belegen.
Da der Beklagte trotz Abmahnung sein Verhalten im Haus nicht geändert habe, habe sie sodann wegen dieser Vertragsverstöße die fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnisses gegenüber dem Beklagten ausgesprochen.
Der Beklagte würde ihrer Ansicht nach nämlich den Hausfrieden durch sein rücksichtsloses Verhalten und wegen andauernder Störung der Nachtruhe durch Musik in unterschiedlichster Lautstärke stören.
Rein vorsorglich habe sie im Übrigen das Nutzungsverhältnis mit dem Beklagten fristgemäß wegen erheblicher schuldhafter Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen zum nächst möglichen Zeitpunkt ebenso aufgekündigt.
Selbst für die Zeit nach dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Beklagten seien ihr von den Mitbewohnern des Hauses erneut Lärmprotokolle vorgelegt worden, aus welchen sich weitere Störungen der Nachtruhe ergeben würden.
Die von ihr hier eingereichten Lärmprotokolle würden somit die fortwährende Störung des Hausfriedens durch den Beklagten belegen. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte gewillt sei, sein Wohnverhalten zu ändern, sei nunmehr die klageweise Durchsetzung des Räumungsanspruches notwendig.
Entgegen der Behauptung der Beklagtenseite würde der Beklagte hier auch als Verursacherder Lärmstörungen ihrer Ansicht nach feststehen. Die vernommenen Zeugen hätten nämlich zweifelsfrei diverse Lärmbelästigungen und insofern Störungen des Hausfriedens bestätigt. Die Angaben der Zeugen seien insofern auch glaubwürdig.
Im Übrigen sei aus technischen Gründen hier für sie nachvollziehbar, dass sich die Lärmemissionen im Haus in einer Linie (vertikal) von oben nach unten bewegen würden. In seitlicher Richtung (horizontal) würde aber nicht die gleichen Auswirkung gegeben sein, so dass diese Lärmbelästigungen auch a...