Hausfriedensstörung durch Cannabiskonsum und andere Störungen
Räumungsklage des Vermieters
Nachdem ein Mieter eines Mehrfamilienhauses über den Zeitraum von Monaten seine Nachbarn durch Schlagen von Türen selbst während der Ruhezeit, Bedrohen und Eintreten einer Wohnungstüre tyrannisiert und zudem Cannabis in seiner Mietwohnung konsumiert hatte, mahnte ihn der Vermieter ab und kündigte ihn mehrfach fristlos sowie hilfsweise ordentlich wegen erheblicher Störung des Hausfriedens. Sodann verklagte er ihn auf Räumung der Mietwohnung.
Was das Gericht entschieden hat
Das AG Brandenburg (Havel) entschied, dass der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung hat (Urteil v. 30.04.2024 - 30 C 196/23).
Fristlose Kündigung des Mieters wegen Cannabiskonsum wirksam
Das Gericht begründete das damit, dass die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam gewesen ist gem. § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 2 BGB.
Verstoß gegen den Mietvertrag durch Aufbewahrung von Betäubungsmitteln
Zunächst einmal gaben die Richter zu bedenken, dass der Mieter durch die Aufbewahrung von 25 g Cannabis und 14,45 g netto Amphetamin in seiner Mietwohnung gegen seine vertraglichen Obhutspflichten verstoßen hatte. Denn er hatte dadurch – auch seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 01.04.2024 – gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen.
Störung des Hausfriedens durch erhebliche Geruchsbelästigung
Auf jeden Fall kommt laut AG Brandenburg eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens durch den Konsum von Cannabis in der Mietwohnung gem. § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 2 BGB infrage, wenn dies mit einer hohen bzw. sogar gesundheitsbeeinträchtigenden Geruchsbelästigung im Treppenhaus verbunden ist. Diese wäre hier vor allem vor dem Hintergrund bedenklich, weil minderjährige Kinder im Haus gewohnt haben, die an der Wohnungstüre vorbeigehen mussten. Vorliegend komme eine Belästigung aufgrund der Umstände zumindest in Betracht.
Störung des Hausfriedens durch Handeln mit Betäubungsmitteln
Eine Störung des Hausfriedens ergab sich laut AG Brandenburg jedenfalls daraus, dass der Mieter in seiner Wohnung mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte. Das ergab sich neben der beigezogenen Strafakte unter andrem daraus, dass in der Wohnung eine Feinwaage und Bargeld in Höhe von 2.000 EUR vorgefunden worden war. Denn dies ist mit erheblichen Auswirkungen für die gesamte Nachbarschaft verbunden. Jedenfalls hierdurch hat der Mieter erheblich gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen, was der Vermieter nicht hinzunehmen braucht.
Störung des Hausfriedens durch Tyrannisieren von Wohnungsnachbarn
Eine erhebliche Störung des Hausfriedens ergab sich in besonderem Maße daraus, dass der Mieter andere Nachbarn erheblich bedroht und beleidigt hatte.
Einordnung dieser Entscheidung
Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass Vermieter nicht ohne Weiteres einem Mieter kündigen dürfen, wenn dieser Cannabis in der Mietwohnung besitzt. Denn aus § 3 Abs. 2 des am 1.4.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes – KCanG ergibt sich, dass Mietern zum Eigengebrauch an ihrem Wohnsitz bis zu 50 g Cannabis und von 3 lebenden Cannabispflanzen erlaubt ist. Ebenso wenig stellt der Konsum von Cannabis innerhalb der Mietwohnung mangels vertragswidriger Nutzung keinen Kündigungsgrund dar, wenn er sich nicht außerhalb der Wohnung auswirkt. Gegen das Urteil des AG Brandenburg wurde keine Berufung eingelegt.
Teillegalisierung von Cannabis ist kein Freibrief
An diesem bislang einzigen Urteil zum Konsum von Cannabis in der Wohnung des Mieters seit der Teillegalisierung seit dem 1.4.2024 wird deutlich, dass Vermieter sich nicht alles gefallen lassen müssen. Das gilt vor allem, wenn Nachbarn durch den Konsum des Cannabis belästigt werden. Ab wann die Belästigung erheblich ist, kann dieser Entscheidung mangels konkreter Angaben zur Intensität nicht entnommen werden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bisher nicht geklärt ist, ob die Rechtsprechung sich an der Rechtsprechung zum Rauchen in der Mietwohnung unter dem Gesichtspunkt des Nichtraucherschutzes orientiert oder wegen der Suchtprävention strengere Maßstäbe anlegt.
Praxistipps für Vermieter und Mieter:
Vermieter sollten daher genau dokumentieren, inwieweit der Konsum von Cannabis in der Mietwohnung mit einer Belästigung verbunden ist. Vor allem stellt das Bedrohen und Schikanieren anderer Mieter einen hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar, bei der eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Mieter sollten darauf achten, dass sie durch den Konsum von Cannabis in ihrer Mietwohnung nicht andere belästigen, um nicht eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung zu riskieren.
(AG Brandenburg, Urteil v. 30.4.2024, 30 C 196/23)
Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten:
Cannabislegalisierung und Straßenverkehr
Cannabisunternehmen aufgepasst! Cannabisgesetz tritt im April in Kraft
Streit über die Grillhäufigkeit
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch WEG-Beschluss
21.11.2024
-
Obliegenheiten bei Gebäudeversicherung in den Wintermonaten
20.11.2024
-
Aufwendungsersatz für Makler nur für tatsächlich entstandene Kosten
19.11.2024
-
Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
12.11.2024
-
Dachlawine: Haftung bei fehlendem Schneefanggitter?
31.10.2024
-
Was dürfen Smart-Meter? Datenschutzkonferenz äußert sich zu funkbasierten Zählern
30.10.2024
-
Unzureichende Treppenhausreinigung: Wer muss sie beweisen?
22.10.2024
-
Minderung schließt Kostenvorschuss für Eigenreparatur nicht aus
17.10.2024
-
Das Dach über einer Sondereigentumseinheit ist Gemeinschaftseigentum
26.09.2024
-
Vermieter müssen Mieter über Verkauf des Mietobjekts informieren
25.09.2024