1 Leitsatz
Ein Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.
2 Normenkette
BGB §§ 241 Abs. 2, 543 Abs. 1, 549, 569 Abs. 2, 573, 573c, 574, 574a; KCanG
3 Das Problem
Seit 1.4.2024 ist durch das Konsumcannabisgesetz der Besitz zum Eigenkonsum von bis zu 25 gr Cannabis ausdrücklich erlaubt. Der Besitz von Cannabis unterhalb dieser Grenze stellt daher im Gegensatz zu der früheren Rechtslage grundsätzlich keinen Kündigungsgrund mehr dar. Dennoch kann der Vermieter wegen einer Störung des Hausfriedens zur Kündigung berechtigt sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird.
4 Die Entscheidung
In dem vom AG Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Mieter ausweislich der beigezogenen Strafakte des AG Brandenburg nicht nur Cannabisverschnitt, sondern darüber hinaus 14,45 gr netto Amphetamin besessen. Im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb war er hingegen nicht. Ferner ging das Gericht aufgrund des Umfangs des in der Wohnung vorgefundenen Bargeldes in Wert von 2.050 EUR sowie einer aufgefundenen Feinwaage davon aus, dass es sich bei der Wohnung des Mieters um eine sog. "Bunkerwohnung" handelte, aus der heraus Handel mit Betäubungsmitteln betrieben wurde. Das hatte dann aber auch Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft – insbesondere auf die minderjährigen Kinder, die in demselben Hauseingang wohnen und im Hausflur an der Wohnungstür des Mieters vorbeigehen müssen. Darin liegt nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Verstoß gegen mietrechtliche Verpflichtungen, die die fristlose Kündigung der Vermieterin rechtfertigen.
5 Entscheidung
AG Brandenburg, Urteil v. 30.4.2024, 30 C 196/23, GE 2024, 508