Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte Haftpflichtansprüche wegen Folgen eines Verkehrs Unfalles, der sich am 26.05.2008 auf der B.straße in D. ereignet hat.

Das Unfallereignis war bereits Gegenstand des Rechtsstreits S. ./. O., Az.: 1 C 257/09 Amtsgericht Döbeln. Auf die beigezogenen Akten dieses Rechtsstreits und das in jenem Rechtsstreit ergangene Urteil vom 20.08.2009 – K 1 zur Klageschrift (= Bl. 8–16 d.A.) – wird insbesondere wegen des Unfallherganges Bezug genommen.

Kläger jenen Rechtsstreits war Herr M. S., der für sein am Unfall beteiligtes Fahrzeug Typ …, amtliches Kennzeichen … bei der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits haftpflichtversichert ist.

Der Versicherte der Beklagten, Herr S., verfolgte in jenem Rechtsstreit seinerseits Haftpflichtansprüche aus dem Unfall.

Das Gericht hat solche in dem vorzitierten Urteil nach einer Haftungsquote von 50 % zugestanden. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichte gestelltes weiteres Schmerzensgeld unter Berücksichtigung hierauf bereits gezahlter 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.01.2010, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist ihm sämtlichen materiellen Schaden zu einer Quote von 50 % und den immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem Verkehrsunfall am 26.05.2008 gegen 06:45 Uhr auf der B.straße in D. noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich wegen der Haftungsquote auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Vorprozesses. Wegen des Schmerzensgeldanspruchs verweist sie darauf, daß der Kläger zwar eine Fraktur des 1. Mittelhandknochens rechts erlitt, jedoch ohne Dislokation, ferner Hautabschürfungen an beiden Kniegelenken. Die Behandlung sei mittels Wunddesinfektion der Kniegelenke und Hochstellung mittels Gips des verletzten Mittelhandknochens erfolgt. Die Beklagte bezieht sich auf die von ihr vorgelegten Arztberichte von Herrn Dr. S. und Herrn Dr. P. (Bl. 29–30/31 d.A.).

Im Hinblick darauf, daß die Fraktur nicht disloziert war, habe die Fraktur nicht osteosynthetisch versorgt werden müssen. Eine Behandlung mittels Gipsschiene sei ausreichend gewesen.

Die Heilung sei ungestört verlaufen. Folgeschäden seien auszuschließen. Im Ergebnis handele es sich um eine Bagatellverletzung.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über folgende Frage:

Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob dem Kläger als Folge der bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 26.05.2008 erlittenen Körperverletzung – Bruch des Mittelhandknochens – Folgeschäden drohen bzw. ob solche ausgeschlossen werden können?

durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des

Facharztes für Chirurgie

… Dr. med. habil.

… M.

Auf das Gutachten des Sachverständigen vom 12.10.2010 (Bl. 62–73 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Akten des Vorprozesses 1 C 257/09 Amtsgericht Döbeln waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Beide Parteien haben einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt (Bl. 76 und 77 d.A.) in Verbindung mit dem Beschluß vom 24.11.2010 (Bl. 77 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht wegen der Verletzungsfolgen des Unfalles vom 26.05.2008 ein weitergehendes Schmerzensgeld, als es die Beklagte vorgerichtlich mit 1.500,00 EUR reguliert hat, nicht zu.

Ferner ist die Feststellung nicht gerechtfertigt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu einer Quote von 50 % sowie den immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem Verkehrsunfall vom 26.05.2008 erwachsen werde.

Um letzteren Klagepunkt vorweg zu nehmen, so hat die Beweisaufnahme durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen … Dr. sc. med. … M., Facharzt für Chirurgie, vom 12.10.2010 nicht ergeben, daß dem Kläger aus der Verletzung, insbesondere der erlittenen Fraktur des Mittelhandknochens künftig weiterer Schaden erwachsen wird.

Der Sachverständige stellt nach umfassender Untersuchung des Klägers im Ergebnis seines Gutachtens fest, daß der Kläger anläßlich des Unfalls vom 26.05.2008 einen geschlossenen Bruch des 1. Mittelhandknochens oberhalb der Epiphysenfuge (Wachstumsfuge) ohne Beteiligung des Daumensattelgelenkes erlitten hat.

Die Fraktur sei indikationsgerecht ...

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