Tenor

Die Beklagte wird über das Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 28.04.2011 hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2010 sowie weitere Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 37,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

 

Gründe

Nachdem am 28.04.2011 bezüglich eines Teilbetrages ein Anerkenntnisurteil ergangen war und die Beklagte sodann weitere 500,00 € anerkannt hat, ist nun noch über Zinsen und Kosten zu entscheiden.

Die Beklagte ist zur Zahlung von Zinsen und Kosten verpflichtet, da die Klage von Anfang an in vollem Umfange begründet war.

Den Klägern stand nämlich von Anfang an auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250,00 € pro Person gemäß Artikel 7 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gegen die Beklagte zu.

Dieser Ausgleichsanspruch ist nicht auf die durch das 1. Anerkenntnisurteil titulierte Leistung der Beklagten anzurechnen. Bei den von der Beklagten zunächst anerkannten Leistungen handelt es sich nämlich nicht um Schadensersatz. Vielmehr sind die Kosten für den Ersatzflug und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen Kosten "anderweitiger Beförderung" im Sinne des Art. 8 der o.g. Verordnung. In Art. 5 sind diese in Absatz 1 anebenden Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 in c aufgeführt. Dies bedeutet, dass diese Ansprüche nebeneinander bestehen. Mit dem Begriff "weitergehender Schadensersatz" in Art. 12 sind andere Dinge gemeint. Es geht nicht um die Nacherfüllung, die praktisch durch die Erstattung der Kosten für die anderweitige Beförderung erfolgt.

Der zunächst von der Beklagten anerkannte Betrag betrifft den materiell tatsächlich entstandenen Sachschaden bzw. die Kosten für die Nacherfüllung durch anderweitige Beförderung. Die Unannehmlichkeiten durch die Anfahrt zum anderen Flughafen, die verspätete Ankunft am Ziel, die verringerte Aufenthaltszeit etc. sind daneben zu berücksichtigen. Sie sind durch die pauschale Ausgleichszahlung zu ersetzen. Eine Anrechnung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ist abzulehnen.

Der Zinsanspruch ist begründet aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, ebenso wie der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Kläger die Beklagte vorgerichtlich mehrfach zur Leistung aufgefordert hatten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3955642

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