Tenor

...

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 04.11.2010

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 983,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung jedoch abwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall vom 6. Juni 2009 um die Erstattung der restlichen Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Alfa Romeo XXX, Fahrzeugklasse 7 nach der Schwackeliste. Das Fahrzeug wurde von dem Versicherungsnehmer der Beklagten erheblich beschädigt. Deshalb ließ die Klägerin ihr Fahrzeug in der Zeit vom 08.06. bis zum 22.06.2009 in einer Kfz-Werkstatt reparieren.

Ab dem 08.06.2009 mietete sie für 16 Tage ersatzweise einen Pkw derselben Fahrzeugklasse an. Der Wagen wurde ihr an der Reparaturwerkstatt zur Verfügung gestellt und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt. Außerdem vereinbarte die Klägerin mit der Autovermietung eine Haftungsbefreiung für den Mietwagen.

Der Klägerin entstanden Kosten von insgesamt 2.443,71 EUR.

Mit Schreiben vom 24.06.2009 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, die Kosten bis zum 08.07.2009 vollständig auszugleichen. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 934,15 EUR. Vor der Klageerhebung reduzierte die Klägerin den insgesamt für Mietwagenkosten beanspruchten Betrag auf 1906,34 EUR, da sie klageweise lediglich Mietwagenkostenersatz für die Anmietung für einen Zeitraum von 15 Tagen verlangen wollte.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 972,19 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der - für die Bestimmung der Schadenshöhe zunächst zu ermittelnde - ortsübliche Normaltarif auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke Mietpreisspiegels 2006 zu bestimmen sei; danach stünde ihr für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeuggruppe 7 ein Ersatzanspruch in Höhe von netto 1142,24 EUR zu; ein Abzug für ihre Eigenersparnis sei in Höhe von 10 % (114,22 EUR) angemessen; ihr sei somit inklusive 19% USt. ein Schaden von 1223,34 EUR zu ersetzen. Außerdem seien vom Beklagten die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 50,00 EUR und die auf die Haftungsbefreiung entfallenden Kosten von 368,00 EUR zu tragen. Die Klägerin meint, darüber hinaus sei ein unfallbedingter Pauschalaufschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Mittels der Schwackeliste (20 % von 1325 EUR), dass heißt eine Zahlung von 265 EUR angemessen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, es habe wesentlich günstigere Angebote gegeben, behauptet die Klägerin, diese seien gerade nicht zum Unfallzeitpunkt, sondern erst im Oktober 2009 eingeholt worden und haben zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 972,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, eine Internetrecherche habe ergeben, dass ein gleichwertiges Fahrzeug bei Sixt und Europcar zu einem wesentlich günstigeren Preis hätte angemietet werden können. Die Beklagte vertritt deshalb die Auffassung, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzungsgrundlage darstelle, sondern viel eher anhand von Preisen abgerechnet werden sollte, die am Markt für selbst zahlende Kunden üblich seien; dies werde auch durch die Erhebungen des Fraunhofer Instituts bestätigt.

Der Beklagte meint außerdem, es mache keinen Unterschied, ob ein Wagen über das Internet oder telefonisch bzw. direkt gemietet werde. Hinsichtlich des 20 % - Aufschlages vertritt die Beklagte die Ansicht, die Klägerin müsse konkrete unfallspezifische Zusatzleistungen in Anspruch genommen haben, welche sie darzulegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 926,20 EUR.

Zwischen den Parteien ist eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach unstreitig.

Der aufgrund der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs entstandene Schaden ist in voller Höhe (1.359,34 EUR + 265,00 EUR = 1.624,27 EUR) ersatzfähig. Der G...

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